(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 23 Absatz 3 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 12. Februar 2008, kann der ordentliche Urlaub, auch stundenweise bean-sprucht werden, bei Gewährleistung der geltenden Rechtsvorschriften über den Schutz der Gesundheit.
(2) Die Verwaltung kann bis zu zwei Tage des ordentlichen Urlaubs zwecks Schließung der Ämter oder Unterbrechung der Dienste an Werktagen verwenden. Mit dem Einverständnis der repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen können zu diesem Zweck weitere zwei ordentliche Urlaubstage verwendet werden.