(1) Im individuellen Arbeitsvertrag kann eine besondere Gliederung der Arbeitszeit oder eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit für mehrere Wochen bis zu 12 Monaten vereinbart werden, wobei die Normen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeiter und die Möglichkeit der psycho-physischen Erholung durch angemessene Ruhepausen unter Beachtung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit des Personals eingehalten werden müssen.