(1) Unbeschadet einer anderen Regelung für bestimmte Sektoren, wird die mit elektronischen Instrumenten aufgezeichnete flexible Arbeitszeit für die Allgemeinheit des Personals folgender-maßen gestaltet:
(2) Für jene Dienstbereiche, die eine besondere Gestaltung der Arbeitszeit erfordern, kann nach Besprechung mit den repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen eine andere Gestaltung der Arbeitszeit sowie der Gleit- und Kernzeit vorgesehen werden.
(3) Unbeschadet der gewährten besonderen Gliederung der Arbeitszeit, darf der positive und der negative Saldo der Arbeitszeit acht Stunden im Monat nicht übersteigen. Der positive Saldo der Arbeitszeit ermöglicht die Einbringung derselben aus persönlichen Erfordernissen, falls keine begründeten dienstlichen Erfordernisse bestehen, auch während der Kernzeit.