(1) Allfällige betriebliche und gewerkschaftliche Mitteilungen werden dem Personal, sowohl mit den traditionellen Mitteln, als auch mittels Fax oder anderen telematischen Instrumenten übermittelt.
(2) Dem Personal in Telearbeit wird das Recht zugesichert, an der Tätigkeit der Gewerkschaften der Verwaltung teilzunehmen.
(3) Die Anzahl der verfügbaren Versammlungsstunden entspricht der für die Allgemeinheit des Landespersonals geltenden.