(1) Das Personal in Telearbeit muss seine Arbeit mit Sorgfalt ausführen und das Dienstgeheimnis bezüglich der Informationen beachten; dies mit Bezug auf die Dienstpflichten und Verhaltensregeln für das Landespersonal.
(2) Das Personal darf in keinem Fall für Dritte arbeiten. Die zur Verfügung gestellte Hardware ist ausschließlich für den Dienst bestimmt.