(1) Die Teilzeitarbeit dauert in der Regel ein Jahr und zwar mit Wirkung ab 1. Jänner. Sie erneuert sich stillschweigend von Jahr zu Jahr, außer es kommt Artikel 8 Absatz 7 zur Anwendung.
(2) Die Teilzeitarbeit kann vom Personal jederzeit, von der Verwaltung jedoch nur aus begründeten dienstlichen Erfordernissen innerhalb des Monats Oktober gekündigt werden. Im Falle der Kündigung durch das Personal ist die Verwaltung verpflichtet, innerhalb eines Jahres ab der Kündigung eine Vollzeitstelle anzubieten, vorausgesetzt, dass freie Stellen, deren Besetzung erforderlich ist, verfügbar sind.
(3) Liegen schwere und unvorhersehbare persönliche Gründe vor, die entsprechend belegt werden, wird dem Teilzeitbediensteten auf jeden Fall die Möglichkeit gewährleistet, innerhalb eines Jahres zur Vollzeitarbeit zurückzukehren, und zwar auch auf Supplenzstellen oder in Tätigkeitsbereiche, wofür die Betroffenen die notwendige Ausbildung und Erfahrung mitbringen. Voraussetzung dafür ist die Verfügbarkeit der jeweiligen Stelle und der Bedarf.
(4) Dem Personal mit Koordinierungsauftrag kann die Teilzeitarbeit nur dann gewährt werden, wenn als wöchentliche Arbeitszeit wenigstens 23 Stunden vorgesehen sind und einer der in den Buchstaben a), b) und c) des Artikels 19 genannten Gründe vorliegt und die Teilzeitarbeit den Koordinierungsdienst ermöglicht.
(5) Unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der Bedürfnisse des Personals kann die Teilzeitarbeit horizontal, vertikal oder auf wöchentlich, monatlich oder für mehrere Monate alternierende Zeitabschnitte verteilt werden und ist schriftlich zu vereinbaren.