In Erwartung der Durchführungsbestimmungen gemäß Absatz 4 von Artikel 74 des Staatsgesetzes vom 23. Dezember 2000, Nr. 388, betreffend den Übergang der Zuständigkeit für die Abfertigung an das Land, verpflichtet sich dieses, bei den zuständigen Stellen aktiv zu werden, um unmittelbar die Zuständigkeit für die Gewährung einer Anzahlung auf die Abfertigung für das von diesem Vertrag betroffene Personal zu erhalten. Die Gründe und das Ausmaß der Anzahlung werden mit Landeskollektivvertrag bestimmt.
Kundgemacht im A.Bl. vom 21. Oktober 2008, Nr. 43.