(1) Das im Dienst stehende oder im Ruhestand befindliche Personal kann sich von der Gewerkschaft oder dem Gewerkschaftspatronat vertreten lassen, um bei den zuständigen Stellen der Verwaltungen Gesuche und Verfahren betreffend die Sozialversicherungsleistungen abzuwickeln.
(2) Die Regelung über den Zugang der Patronatsinstitute zum Arbeitsplatz wird auf Bereichsebene geregelt.
(3) Bis zu einer Neuregelung in den Bereichen laut Artikel 1 kann die Beanspruchung der bezahlten Freistellungen für Gewerkschaftsfunktionäre, unter Beachtung der zugewiesenen jährlichen Gesamtstundenzahl der einzelnen Gewerkschaften aufgrund des geltenden Berechnungsschlüssels, auch durch Häufung der Stunden erfolgen, falls die eigene Körperschaft diese Häufung ermächtigt, außer es besteht bereits eine für die Gewerkschaften günstigere Regelung.
(4) Die Bediensteten laut Absatz 3 haben Anrecht auf dieselben Lohnelemente, die ihnen beim effektiv geleisteten Dienst zustehen würden, einschließlich der Leistungszulage in dem vom Bereichsvertrag vorgesehenen Ausmaß, die mit Ablauf von dem zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages laufenden Bewertungszeitraum zusteht.