(1) Das Personal der ersten Funktionsebene, welches vorwiegend Reinigungsarbeiten ausführt, welche eine höhere Qualifizierung erfordern, wird nach vorangehender Überprüfung in das Berufsbild Qualifizierter Raumpfleger/Raumpflegerin eingestuft, das in der zweiten Funktionsebene vorgesehen bzw. vorzusehen ist. Die Anwendungsbedingungen und die Wirksamkeit dieses Absatzes werden mit Beschluss des Vollzugsorgans der Angehörigkeitskörperschaft, nach vorheriger Vereinbarung mit den repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen, festgelegt.