(1) Um eine angemessene Beteiligung des Personals an der Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes des Personals am Arbeitsplatz zu erreichen, werden im Bereichsvertrag, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Europäischen Union und der für die Körperschaften laut Artikel 1 geltenden Bestimmungen geregelt: