(1) Die Bediensteten der Körperschaften der Verhandlungsbereiche laut Artikel 1 dieses Vertrages können bei triftigem Grund einen Teil ihrer Gehaltsbezüge, und zwar im Höchstausmaß von einem Fünftel der entsprechenden Nettobezüge, für die Rückzahlung von Darlehen oder Kredite abtreten, welche diese bei Banken oder Kreditinstituten aufnehmen.
(2) Die Gehaltsabtretung laut Absatz 1 erfolgt für Darlehen oder Kredite und mit den Kriterien, die auf Bereichsebene oder von der Angehörigkeitskörperschaft nach Anhören der repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen festgelegt werden.