(1) Damit die in Südtirol tätigen öffentlichen Körperschaften ihre institutionellen Aufgaben immer besser wahrnehmen können, um Neuordnungs- und Reorganisationsprozesse sowie um Neueinstufungen und Mobilität zu fördern, werden verschiedenartige Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Umschulungslehrgänge und Spezialisierungen angeboten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Ziele können von den Verwaltungen durch eigene Dienststellen und Organisationsstrukturen oder mittels Vereinbarungen mit Institutionen und Körperschaften verwirklicht werden. Zu den entsprechenden Vorhaben der einzelnen Körperschaften kann mittels Spesenbeteiligung auch das Personal anderer Körperschaften und nicht gewinnorientierter Institutionen, einschließlich Gewerkschaften, zugelassen werden, sofern diese ausschließlich für die Abwicklung institutioneller Aufgaben, wofür die Körperschaften laut Artikel 1 zuständig sind, errichtet wurden.
(3) In den Bereichsverträgen werden geregelt:
- der für die Ausbildung bestimmte Fonds;
- das Verfahren zur Ermittlung der Ausbildungsergebnisse in Hinblick auf weitere Vorhaben;
- die Kriterien zur Bewertung der Ausbildung mit Blick auf die mit der Berufserfahrung verbundene Entlohnung;
- die Art und Weise der Miteinbeziehung der Gewerkschaften in die Ausbildungsplanung.
(4) Die Teilnahme des Personals an Aus- und Weiterbildungskursen, an Tagungen, Kongressen und ähnlichen Angeboten wird für bereits in die Bildungsprogramme aufgenommenen Initiativen sowie für jene neuen Initiativen, die vom zuständigen Vorgesetzten im Sinne von Absatz 1 für notwendig erachtet werden, für verpflichtend erklärt. In diesem Fall handelt es sich für das Personal um Dienst und die Auslagen zur Teilnahme gehen zu Lasten der eigenen Körperschaft.
(5) Auf Bereichsebene werden die Bedingungen und das Verfahren für die freiwillige Teilnahme festgelegt.
(6) Falls die Aus- und Weiterbildungstätigkeit für die Verwaltung einen geschätzten Kostenaufwand von mehr als 4.000,00 Euro pro Kalenderjahr mit sich bringt, kann die Teilnahme an denselben von der Verpflichtung des Personals abhängig gemacht werden, sich für eine gewisse Frist an die Verwaltung zu binden, wobei die geschätzten Gesamtkosten der entsprechenden Aus- und Weiterbildungstätigkeit berücksichtigt werden. Die Bindefrist darf drei Jahre nicht überschreiten. Falls sie nicht eingehalten wird, ist das Personal verpflichtet, der Verwaltung eine Ersatzentschädigung im Verhältnis zur nicht eingehaltenen Bindefrist sowie zu den von der Verwaltung für die entsprechende Fortbildung getragenen Gesamtkosten zu zahlen. Die Bindefrist und die für die Nichteinhaltung derselben für die Verwaltung vorgesehene Ersatzentschädigung werden im Vorhinein zwischen der Verwaltung und dem betroffenen Personal vereinbart.