(1) Gehalt und die Sonderergänzungszulage, die den leitenden Beamten im Auslaufrang laut Artikel 12, Absatz 4 und folgende des Bereichsabkommens für die Gemeindebediensteten vom 8.7.1994 zustehen, werden im selben Ausmaß und mit derselben Laufzeit erhöht, wie von Artikel 91 und 92 dieses Vertrages für die 9. Funktionsebene vorgesehen.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden auch für die entsprechenden Führungskräfte im Auslaufrang des Bereiches des Personals des Verkehrsamtes von Bozen und der Kurverwaltung Meran Anwendung