(1) Die jährliche Bruttosonderergänzungszulage der einzelnen Funktionsebenen ist mit Wirkung 1. Juli 2007 wie folgt festgelegt:
(2) Mit Wirkung 1. Juli 2008 wird die jährliche Bruttosonderergänzungszulage der einzelnen Funktionsebenen um das entsprechende Ausmaß der vom ASTAT für die Zeitperiode 1.6.2007 - 31.05.2008 erhobenen Inflationsrate erhöht.