Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum A.Bl vom 18. Dezember 2007, Nr. 51.
(1) Der EGV sind die Informations- und Verhandlungsrechte, die für die Gewerkschaftsbeziehungen auf Schulebene in den Bereichen und mit den Modalitäten laut Artikel 5 vorgesehen sind, zuerkannt.
(2) Der EGV sind somit folgende Rechte zuerkannt:
(3) Die der EGV zustehenden Freistellungen können von derselben auch den Lehrpersonen laut Art. 10 Absatz 2 zuerkannt werden.