Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum A.Bl vom 18. Dezember 2007, Nr. 51.
(1) Die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen, die den vorliegenden Vertrag unterschrieben haben oder diesem beigetreten sind, sowie andere Gewerkschaften, die sich zu einer Vereinigung mit eigenem Statut zusammengeschlossen haben und diesem Abkommen beigetreten sind, können die Initiative zur Errichtung der EGV in den Schulen ergreifen.
(2) Die Errichtung der EGV erfolgt durch eine allgemeine Wahl mit geheimer Stimmabgabe nach dem Verhältniswahlsystem zwischen konkurrierenden Listen gemäß den von der Wahlordnung laut Anlage 1 vorgesehenen Modalitäten.
(3) Der Wahltag und der detaillierte Wahlkalender werden von den Gewerkschaften mit den Schulämtern vereinbart und den Schulen mit den in der Wahlordnung gemäß Anlage 1 festgelegten Modalitäten mitgeteilt.
(4) Die Schulämter erteilen den Schulen Informationen über ihre organisatorischen Aufgaben in Zusammenhang mit der Wahl, um einen ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl zu ermöglichen.