Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum A.Bl vom 18. Dezember 2007, Nr. 51.
(1) Die Anzahl der Sitze wird nach dem Verhältnisprinzip in Verbindung mit den von den einzelnen Listen erhaltenen Stimmen verteilt.
(2) Im Rahmen der Listen, die gewählt worden sind, werden die Sitze im Verhältnis der Vorzugsstimmen, die die einzelnen Kandidatinnen und die einzelnen Kandidaten erhalten haben, verteilt. Bei gleicher Anzahl der Vorzugsstimmen gilt die Reihenfolge innerhalb Liste.
(3) Die Sitze werden, nach den Verhältnisprinzip, zuerst an jene Listen verteilt, die das Quorum erreicht haben, das durch das Teilen der Anzahl der Wählerinnen und Wähler durch die Anzahl der vorgesehenen Sitze errechnet wird, und danach an all jene Listen, die die meisten Reststimmen erhalten haben, bis zum Erreichen der vorgesehenen Sitze. Bei gleicher Anzahl von Listenstimmen von verschiedenen Listen oder bei gleicher Anzahl von Reststimmen von verschiedenen Listen, werden die Sitze jener Liste zuerkannt, die die höhere Gesamtanzahl von Vorzugsstimmen erhalten hat.