Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum A.Bl vom 18. Dezember 2007, Nr. 51.
(1) Die Wählerinnen und Wähler müssen, um zur Wahl zugelassen zu werden, einen persönlichen Ausweis vorzeigen. Beim Fehlen eines persönlichen Dokumentes müssen sie von mindestens zwei Stimmzählerinnen bzw. Stimmzählern des Wahlamtes erkannt werden; dies muss im Protokoll der Wahlhandlungen vermerkt werden.