(1) Um den aufgrund der Inflation erhöhten Gehaltsunterschied zwischen dem ex ANAS Personal und dem bisherigen Landespersonal, das in die Berufsbilder Straßenwärter und spezialisierter Straßenwärter eingestuft ist, zu vermindern, wird die Straßendienstzulage zu Gunsten des im Dienst stehenden Personals ab 1. Jänner 2006 im folgenden Ausmaß erhöht: