(1) Zur Ermittlung der Stellen, die mit einer Fachkraft für hauswirtschaftliche Dienstleistungen besetzt werden sollen, wird eine eigene Arbeitsgruppe eingesetzt. Ihr gehören je eine Person in Vertretung der Personalabteilung und der für die Berufsbildung zuständigen Abteilungen sowie ein von den Gewerkschaften des Bereichvertrags namhaft gemachtes Mitglied an. Das Personal, welches bei In-Kraft-Treten dieses Vertrags die entsprechenden Stellen besetzt und für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren die Aufgaben des Berufbilds Fachkraft für hauswirtschaftliche Dienstleistungen ausgeübt hat, wird nach Bestehen einer von der Landesregierung näher bestimmten Eignungsprüfung in das besagte Berufsbild umgestuft. Der Zeitraum von vier Jahren kann auch nach In-Kraft-Treten dieses Vertrags anreifen, sofern er vor diesem Zeitpunkt angelaufen ist.
(2) Die Umstufung des in Absatz 1 vorgesehenen Personals erfolgt mit der in Artikel 18 vorgesehenen Wirkung.