(1) Das bereits der sechsten Funktionsebene angehörende Personal, das im Besitze der Eignung als Sicherheitsfachkraft im Sinne der geltenden Bestimmungen ist und im Auftrag der Landesregierung die Aufgaben als verantwortliche Arbeitsschutzfachkraft an den Schulen des Landes ausübt, ist mit Wirkung 1. September 2004 in das Berufsbild technische/r Sachbearbeiter/in eingestuft.