(1) Bis zur Abänderung der Zugangsvoraussetzungen zu den Funktionsebenen mit bereichsübergreifendem Kollektivvertrag erfolgt die Aufnahme des Personals, das die vom jeweiligen Berufsbild vorgesehenen Zugangsvoraussetzungen Laureat ersten Grades oder Laureat ersten Grades und Zweisprachigkeitsnachweis A besitzt, unter Zuerkennung von zwei Klassen in der siebten Besoldungsstufe.
(2) Der Begriff Laureat umfasst die universitären Studienabschlüsse, die gemäß neuer Studienordnung nach einer Regelstudienzeit von mindestens drei, gemäß alter Studienordnung von mindestens vier Jahren erworben werden.
(3) Die nach einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren erworbenen Laureate erlauben den Zugang zu den Berufsbildern der VIII. Funktionsebene.
(4) An den Wettbewerbsverfahren für Berufsbilder der VIII. Funktionsebene können auch Personen teilnehmen, die ein Laureat ersten Grades in den Fachbereichen erworben haben, die in der Wettbewerbsausschreibung vorgesehen sind. Diese Personen werden bis zu einer anderen kollektivvertraglichen Regelung im Sinne von Absatz 1 eingestuft.
(5) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht nur für das Personal, das im Besitze des Laureats ersten Grades ist, sondern auch für jenes, welches einen vergleichbaren Studientitel besitzt.