(1) Dem Personal, das bereits in die Berufsbilder diätetisch geschulter Koch/geschulte Köchin, technischer Arbeiterinspektor/technische Arbeitsinspektorin - Ingenieur/in, Psychopädagoge/Psychopädagogin eingestuft ist oder aufgrund dieses Vertrags eingestuft wird und die in Art. 10 vorgesehene Laufbahnverkürzung noch nicht in Anspruch genommen hat, wird die im genannten Artikel vorgesehene Vergünstigung ab In-Kraft-Treten dieses Vertrags zuerkannt.