Der Forstrat/die Forsträtin übernimmt die technische und wirtschaftliche Aufsicht über die Bewirtschaftung und Nutzung der Wälder über das öffentliche Wassergut sowie aller anderen hydrogeologisch und forstlich vinkulierten Gebiete; er/sie erfüllt dabei polizeiliche Aufgaben auf dem Gebiete des Forstwesens, des Gewässerschutzes, der Jagd und Fischerei. Darüber hinaus nimmt er/sie auch Aufgaben, welche ihm von anderen Gesetzen übertragen sind, wahr.
Er/sie organisiert Dienste und bereitet Organisationshilfen vor.
1. Aufgaben
1.1 Fachaufgaben
Er/sie
- erarbeitet Pläne und Entwürfe zur Raumplanung, zum Landschafts- und Umweltschutz, zu den Infrastrukturen, zum forstlich hydrogeologischen Bestand, zur Almausstattung und zur Erhaltung, Bewirtschaftung und Verbesserung der Wald- und Weidegüter
- erarbeitet Programme und Projekte zur Wildbach- und Lawinenverbauung
- erarbeitet Maßnahmen zur Vorbeugung und zum Schutz der Wald-Ökosysteme vor biotischen und abiotischen Schäden
- legt Waldverbesserungsmaßnahmen fest, überprüft die Möglichkeiten der forstlichen Nutzung, schreibt deren Kriterien fest, erarbeitet einen entsprechenden Schlägerungsplan, leitet die Holzauszeigen
- verfolgt das Ziel, den Wild- und Fischbestand des Landes über Maßnahmen der Vorbeugung, Forschung, Beratung, Betreuung, Aufsicht und Förderung zu erhalten und zu verbessern; in diesem Zusammenhang arbeitet er/sie an der Festlegung der Abschusspläne mit
- verwaltet und bewirtschaftet den Landesbesitz der Forst- und Domänengüter
- plant und organisiert die Forst- und Zierpflanzenproduktion
- arbeitet Pläne und Programme aus, sorgt für deren Durchführung, für die Bauleitung, die Abnahme und die buchhalterische Abrechnung nach verwaltungstechnischen Vorschriften über Regiearbeiten, öffentliche Bauten, Infrastrukturen und Bodenverbesserungsmaßnahmen, Werke der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Bodenschutzes, Arbeiten, welche die Aufforstung, Durchforstung, Waldpflege und Holznutzung betreffen, sowie solche auf dem Gebiet der Forsteinrichtung und der Naturparke
- führt Beratungen durch, arbeitet Gutachten und Schätzungen aus und gibt Bewertungen von Nutzungsrechten ab
- führt topografische, kartografische sowie Katastererhebungen durch
- erhebt Daten und erarbeitet Parameter für die Erstellung von Plänen, Karteien, Inventuren auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft, der hydrogeologischen Sicherheit, der Jagd- und Fischerei und des öffentlichen Wassergutes
- legt forstwirtschaftliche Versuche nach wissenschaftlichen Kriterien an und leitet sie
1.2. Aufsichtsdienst, forst- und wasserpolizeiliche Aufgaben
Er/sie
- ahndet Straftaten und Übertretungen auf dem Gebiete des Forstwesens, der Jagd und Fischerei, der Waldhygiene, der Umwelt, der Gewässer und des Zivilschutzes
- bringt im Falle einer Verletzung der einschlägigen Vorschriften die forstpolizeilichen Maßnahmen zur Anwendung
- überprüft forstpolizeiliche und andere Maßnahmen rechtlicher Natur, die das ihm/ihr zugeteilte Personal betreffen, und setzt diese Maßnahmen um
- hält einen durchgehenden Bereitschafts- und Präsenzdienst aufrecht, damit Waldbränden und anderen Naturkatastrophen vorgebeugt werden kann und damit Sofortmaßnahmen ergriffen werden können
1.3. Verwaltungs- und Organisationsaufgaben
Er/sie
- leitet die Einsätze und Arbeiten im Falle von Waldbränden, Naturkatastrophen und anderen Notständen
- leitet die Forsttagssatzungen
- leitet die Holzversteigerungen
- erledigt die mit dem Berufsbild verbundene Verwaltungs-, Organisations- und Öffentlichkeitsarbeit
2. Zugangsvoraussetzungen
Abschluss eines mindestens vierjährigen Hochschulstudiums in den Bereichen Land- oder Forstwirtschaft sowie entsprechende Staatsprüfung
3. Zweisprachigkeit
Nachweis A
4. Ränge
Das diesem Berufsbild angehörende Personal bekleidet im Rahmen desselben folgende Ränge:
- Forstratstellvertreter: Anfangsrang;
- Forstrat: nach 6 Jahren effektivem Dienst als Forstratstellvertreter;
- Oberforstrat: nach 6 Jahren effektivem Dienst als Forstrat;
- Forstdirektor: nach 6 Jahren effektivem Dienst als Oberforstrat.
5. Anmerkungen
Der Forstrat/die Forsträtin darf sich nicht weigern, Waffen zu tragen, und zwar auch nicht unter Berufung auf Gewissensgründe.