Veröffentlicht im A.Bl. vom 27. Juli 2004, Nr. 30.
(1) Das Personal in Wartestand wegen Kinder mit gleichzeitiger Teilzeitarbeit hat Anspruch auf die bezahlten und unbezahlten Sonderurlaube gemäß den für das Personal in Teilzeitarbeit geltenden Bestimmungen.
(2) Dem Personal laut Absatz 1 wird während des Wartestandes im Falle schwerwiegender, nachgewiesener und unvorhergesehener Gründe auch die Elternzeit in nicht mehr als 2 Abschnitten gewährt. In diesem Falle wird der Wartestand unterbrochen.
(3) Die im Sinne der Absätze 1 und 2 unterbrochenen Zeitabschnitte des Wartestandes gelten für die Gewährung dieses Wartestandes als einziger Zeitabschnitt.