(1) Bei Auftreten von Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Vertragsauslegung treten die Unterzeichner innerhalb von 30 Tagen nach dem unter Absatz 2 angeführten Antrag zusammentreten, um die Bedeutung der umstrittenen Vertragsklausel einvernehmlich festzulegen.
(2) Zu dem unter Absatz 1 angeführten Zweck übermittelt der interessierte Vertragspartner dem anderen einen schriftlichen Antrag per Einschreiben. Der Antrag muss eine zusammenfassende Beschreibung der Tatsachen und rechtlichen Elemente, auf denen er beruht, beinhalten und sich jedenfalls auf allgemein relevante Auslegungs- und Anwendungsprobleme beziehen.
(3) Die eventuell getroffene Vereinbarung ersetzt die umstrittene Klausel rückwirkend auf das Datum des Inkrafttretens des Landeskollektivvertrags.