(1) Der individuelle Jahresbetrag des Ergebnisgehalts kann nicht höher sein als 28% der gemäß Artikel 38 Absatz 3 zuerkannten Landesfunktionszulage; das Ergebnisgehalt wird aufgrund der für die Führungskräfte des Landes vorgesehenen Modalitäten berechnet und in Folge der jährlichen Bewertung ausbezahlt. Falls aufgrund der Kriterien für die Ermittlung der Koeffizienten für die Landesfunktionszulage ein höherer Koeffizient als 1,2 zustehen würde, wird der genannte Prozentsatz von 28% bei einem Koeffizienten von 1,3 auf 33% und bei einem Koeffizienten von 1,4 auf 38% erhöht.
(2) Die Höhe des Ergebnisgehalts wird vom/von der zuständigen Schulamtsleiter/in aufgrund der Kriterien, die im Bewertungssystem laut Artikel 23 des Vertrages festgelegt sind, bestimmt.
(3) Das Ergebnisgehalt steht im Ausmaß von nicht weniger als 80% zu und wird auf die 28% bzw. 33% und 38% laut Absatz 1 berechnet, falls die für das jeweilige Jahr vereinbarten Ziele oder Ergebnisse erreicht wurden.
(4) Für die Zuerkennung der restlichen 20% des Ergebnisgehalts werden folgende Kriterien berücksichtigt:
- a) die bei der Führung der zur Verfügung stehenden personellen und strukturellen Ressourcen gezeigte berufliche Kompetenz,
- b) die Komplexität der anvertrauten Führungsstruktur,
- c) die allgemeine Funktionalität des Dienstes und die Zufriedenheit der Kundschaft,
- d) die Ausübung zusätzlicher Aufgaben.
(5) Dieser Artikel findet ab 1. September 2002 Anwendung.
(6) Für die Schuljahre 2000/01 und 2001/02 wird als Ausgleich für die nicht gewährte Ergebniszulage ein einmaliger Betrag von 600 Euro brutto gewährt, vorbehaltlich positiver Bewertung.