(1) Ab dem 1.1.2001 wird eine weitere monatliche Gehaltserhöhung für dreizehn Monatsgehälter von 691,11 Euro bezahlt.
(2) Ab dem 31.12.2001 wird das Gehalt um 1.105,22 Euro pro Jahr erhöht, einschließlich des Anteils für das dreizehnte Monatsgehalt.
(3) Aufgrund der unter Absatz 1 genannten Erhöhung, der Einbeziehung des unter Absatz 2 angeführten Betrags in das Gehalt und des gesamten Betrags der Sonderergänzungszulage beträgt das neue Jahresbruttogrundgehalt gemäß den Angaben der Tabelle B, 36.151,98 Euro einschließlich des 13. Monatsgehalts mit Wirkung ab 31.12.2001.