(1) Ab dem 1.1.2001 wird die wirtschaftliche Progression nach Gehaltsstufen aufgehoben und die Schuldirektoren/innen beziehen ein einheitliches Bruttojahresgehalt von 18.798,47 Euro einschließlich dreizehntes Gehalt.
(2) Der Betrag, der der Differenz zwischen der genossenen Gehaltsstufe einschließlich der in der Tabelle A angegebenen Steigerungen und dem unter Absatz 1 angeführten Gehalt entspricht, stellt das individuelle Dienstaltersgehalt eines/einer jeden Schuldirektors/in dar und wird monatlich zusätzlich zum Gehalt bezahlt. Bei Vollendung der Gesamtzeitspanne der auflaufenden Gehaltsstufe wird, im Rahmen des individuellen Dienstaltersgehalts, ein Betrag gezahlt, der dem zum 31.12.2000 für jeden/r Schuldirektor/in aufgelaufenen Teilbetrag entspricht.
(3) Für die Berechnungs- und Wiederverwendungsmodalitäten des individuellen Dienstaltersgehaltes der Schuldirektoren/innen die ihren Dienst beendet haben, sind die für die gleichen Zwecke vorgesehenen Bestimmungen für das Führungspersonal der zweiten Stufe der Ministerien gemäß Artikel 41 des gesamtstaatlichen Kollektivvertrags vom 9.1.1997 ausschlaggebend.