(1) Die Beziehungen zwischen Strafverfahren und Disziplinarverfahren und die Auswirkung rechtskräftiger strafgerichtlicher Urteile auf das Arbeitsverhältnis werden vom Gesetz vom 27.3.2001, Nr. 97, geregelt. Die in den folgenden Absätzen enthaltenen Bestimmungen werden angewandt, wenn sie mit dem genannten Gesetz Nr. 97/2001 vereinbar sind.
(2) Der/Die Schuldirektor/in, dem/der ein Freiheitsentzug auferlegt wurde, ist obligatorisch vom Dienst suspendiert. Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Absatz 3 wird die Suspendierung bei Beendigung des Freiheitsentzugs widerrufen.
(3) Der/Die Schuldirektor/in, zu dessen/deren Lasten aus besonders schwerwiegenden und direkt mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Sachverhalten ein Gerichtsverfahren aufgenommen wurde, kann - wenn ihm/ihr kein Freiheitsentzug auferlegt bzw. der Freiheitsentzug keine Wirkung mehr hat - bis zum rechtskräftigen Urteil vom Dienst mit Gehaltsentzug suspendiert werden. Zu diesem Zweck bedarf es im Vorfeld einer punktuellen und ausdrücklichen Bewertung - durch eine Gegenüberstellung der betroffenen öffentlichen Interessen und des Schutzbedürfnisses der beruflichen Würde des/der Schuldirektors/in - der negativen Auswirkungen seines/ihres weiteren Verbleibs im Amt.
(4) Die im Sinne des vorliegenden Artikels verfügte Suspendierung behält, sofern sie nicht widerrufen wird, für nicht mehr als fünf Jahre ihre Gültigkeit. Nach Ablauf dieses Termins wird der/die Schuldirektor/in wieder zum Dienst zugelassen, unbeschadet des Rechts der Verwaltung gemäß den im Artikel 27 angeführten Verfahren zurückzutreten.
(5) Der/Die im Sinne des vorliegenden Artikels vom Dienst suspendierte Schuldirektor/in erhält eine Unterhaltsentschädigung in Höhe von 50% der gemäß Artikel 36 festgelegten Entlohnung sowie das Familiengeld falls zustehend.
(6) Im Falle eines rechtskräftigen Freispruchs setzt die Verwaltung den/die Schuldirektor/in wieder in derselben Funktion, die er/sie vor der Suspendierung hatte, bzw. in einer anderen gleichwertigen Funktion ein. Die dem/der Schuldirektor/in während der vorbeugenden Suspendierung als Unterhaltsentschädigung gezahlten Summen werden mit den Beträgen ausgeglichen, die der/die Schuldirektor/in in derselben Zeitspanne als Gehalt bezogen hätte, wenn er/sie im Dienst gewesen wäre.