(1) Die Verwaltung oder der/die Schuldirektor/in können der anderen Partei die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorschlagen.
(2) Die Allgemeinkriterien über die Bedingungen, Voraussetzungen und Einschränkungen der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Hinblick auf die Bedürfnisse der Verwaltung werden im Zuge der Vereinbarung gemäß Artikel 5 festgelegt.