(1) Alle Schuldirektoren/innen haben Anspruch auf einen Auftrag. Die Führungsaufträge werden auf befristete Zeit erteilt; die Vergabe und der Wechsel der Aufträge erfolgt mit Bezug auf die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Auftragsarten auf der Grundlage folgender Allgemeinkriterien:
- - Eigenschaften und Komplexität der zu führenden Schulen bzw., für die bei der Landesverwaltung, bei Körperschaften des Landes oder bei Universitäten verwendeten Schuldirektoren/innen, der Programme und der zu erreichenden Ziele,
- - Eignungen, Fähigkeiten und Berufserfahrung des/der einzelnen Schuldirektors/in,
- - erzielte Ergebnisse auch mit Bezug auf die vorher vorgegebenen Programme und Ziele und auf die vom/von der Schuldirektor/in bereits ausgeübten organisatorischen Aufgaben,
- - Rotation der Aufträge, mit dem Ziel, den effizientesten und effektivsten Einsatz der Ressourcen im Hinblick auf die Veränderungen und die Reorganisation der Ämterstrukturen zu gewährleisten und die Berufskompetenz der Schuldirektoren/innen zu fördern.
(2) Der Auftrag muss die Art, den Gegenstand, die durchzuführenden Programme, die Zielvorgaben, die Umsetzungszeit, die verfügbaren menschlichen, finanziellen und materiellen Ressourcen und die Dauer des Auftrags entweder direkt oder mittels Verweis auf die vom/von der Vorgesetzten erlassenen Leitlinien festlegen. Dem Auftrag folgt ein individueller Vertrag, mit welchem die entsprechende Gesamtbesoldung festgelegt wird.
(3) Der Auftrag hat eine Dauer von mindestens zwei und höchstens fünf Jahren und kann, auch aus schulischen Bedürfnissen, erneuert werden. In Ausnahmefällen kann der Auftrag oder die Erneuerung eine Dauer von weniger als zwei Jahren haben, wenn die Führungskraft vor dem Ablauf der zwei Jahre in den Ruhestand tritt; in den vom Artikel 6 Absätze 1 und 2 des DPR Nr. 150/1999 vorgesehenen Fällen (Studien-, Forschungs-, Inspektionsaufträge usw.) ist die Dauer unmittelbar vom Arbeitsprogramm und vom zugewiesenen Ziel abhängig.
Unbeschadet davon, besteht in den vom Artikel 20 vorgesehenen Fällen die Möglichkeit eines gegenüber dem Ablauf des Auftrages vorgezogenen Widerrufs.
Der Auftrag wird im Falle einer voraussichtlichen Dienstbeendigung des/der Schuldirektors/in innerhalb der zwei Folgejahre nach dem Ende des vorhergehenden Auftrags erneuert.
(4) Die zuständigen Schulamtsleiter/innen führen aufgrund der gemäß Artikel 23 angeführten Verfahren innerhalb von drei Monaten vor dem natürlichen Ablauf des Auftrages eine Gesamtbewertung des durchgeführten Auftrags durch. Wenn der vorherige Auftrag gemäß Absatz 2 der genannten Allgemeinkriterien nicht bestätigt wird und keine ausdrückliche negative Bewertung im Sinne des genannten Artikels 23 vorliegt, müssen die Schulamtsleiter/innen dem/der Schuldirektor/in einen in der Regel gleichwertigen Auftrag zuweisen.
(5) Wenn im Zuge der Umstrukturierung und Reorganisation eine Änderung oder Aufhebung des ausgeübten Führungsauftrags erfolgt, wird ein neuer Auftrag erteilt, in dem die Präferenzen des/der betroffenen Schuldirektors/in so weit wie möglich berücksichtigt werden.
(6) Unter Berücksichtigung der Befugnis des zuständigen Schulamtes, die Führungsstellen und die entsprechenden Aufträge periodisch im Hinblick auf die strukturellen Reorganisationsprozesse sowie auf die Programme zur Steigerung der Effektivität und Effizienz der Dienste zu überprüfen, wird für alle Auftragsarten der Schuldirektoren/innen der Artikel 2103 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht angewandt.
(7) Der Führungsauftrag wird vom/von der zuständigen Schulamtsleiter/in den Schuldirektoren/innen im Rahmen der jeweiligen Landesstellenpläne für Schuldirektoren/innen erteilt. Im Falle der Verwendung der Schuldirektoren/innen bei der Landesverwaltung, den Körperschaften des Landes oder den Universitäten wird der Auftrag von den entsprechenden Organen erteilt.
(8) Die allgemeinen Kriterien für die Vergabe, die Änderung oder den Widerruf von Führungsaufträgen werden gemäß dem vorhergehenden Artikel 4 im Voraus mitgeteilt; außerdem muss das zuständige Schulamt die Bekanntmachung und laufende Aktualisierung der erteilten Aufträge und freien Stellen im Führungsrang gewährleisten, um die Interessierten in die Lage zu versetzen, eventuelle Gesuche für den Zugang zu den genannten freien Führungsstellen einzureichen.