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l) Kollektivvertrag vom 3. Oktober 2002 1)
Landeskollektivvertrag für die Inspektoren/Inspektorinnen der Schulen der Provinz Bozen
3

1)
Veröffentlicht im A.Bl. vom 5. November 2002, Nr. 46.

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Dieser Landeskollektivvertrag gilt für die Inspektoren/Inspektorinnen der Stammrolle, die Schuldirektoren/Schuldirektorinnen bzw. Lehrpersonen mit Inspektionsauftrag und die Inspektoren/Inspektorinnen für den Religionsunterricht gemäß Artikel 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 24. Juli 1996, Nr. 434, des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 12, sowie der Beschlüsse der Landesregierung vom 7. April 1997, Nr. 1322, vom 3. April 2000, Nr. 1121, und vom 8. Mai 2000, Nr. 1587.

(2) Für die Inspektoren/Inspektorinnen der Stammrolle finden zudem folgende Artikel des GSKV vom 5. April 2001 Anwendung: 2, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 23, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 33, 34, 37, 39, 40. Weiters gelten die Artikel 1 und 2 des GSKV für das wirtschaftliche Biennium 2000-2001.

(3) Für die Inspektoren/Inspektorinnen, die Schuldirektoren/Schuldirektorinnen sind und die Lehrpersonen mit Inspektionsauftrag finden zudem folgende Artikel des GSKV vom 5. April 2001 Anwendung: 2, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 23, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 33, 34.

(4) Für die Inspektoren/Inspektorinnen für den Religionsunterricht finden zudem folgende Artikel des GSKV vom 5. April 2001 Anwendung: 2, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 33, 34.

Art. 2 (Vertragszeitraum)

(1) Dieser Vertrag betrifft den Zeitraum vom 1. September 2000 bis zum 31. August 2003 sowohl für den normativen als auch für den wirtschaftlichen Teil.

(2) Dieser Vertrag wird ab der Fälligkeit laut Absatz 1 stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert, falls ihn einer der Vertragspartner nicht mit eingeschriebenem Brief innerhalb von 3 Monaten vor der Fälligkeit kündigt. Im Falle der Kündigung bleiben die vertraglichen Bestimmungen solange in Kraft, bis sie durch den nachfolgenden Landeskollektivvertrag ersetzt werden.

(3) Die Bestimmungen, die im GSKV vom 5. April 2001 und im GSKV für das wirtschaftliche Biennium 2000-2001 enthalten sind, und jene, die sich aus der Erneuerung des GSKV ergeben, soweit sie das Grundgehalt sowie die Grundsätze des Dienstrechtes betreffen, insofern diese von den Landeskollektivverträgen für das Personal laut Artikel 1, aufgrund des gesetzesvertretenden Dekretes vom 24. Juli 1996, Nr. 434, anders geregelt sind, finden, mit gleicher Wirkung, wie von den erwähnten Verträgen bzw. vom neuen GSKV vorgesehen, auch für das im Artikel 1 Absatz 2 genannte Personal Anwendung.

(4) Dieser Landeskollektivvertrag wird gemäß Artikel 7 Absatz 9 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 24. Juli 1996, Nr. 434, den grundlegenden Aspekten des Dienstrechtes, die sich aus dem neuen GSKV ergeben, innerhalb von sechs Monaten nach dessen Inkrafttreten mit der gleichen Wirkung, wie sie der GSKV vorsieht, angepasst.

Abschnitt II
Beziehungen mit den Gewerkschaften

Art. 3 (Ziele und Mittel der Gewerkschaftsbeziehungen)

(1) Sofern mit der Schulordnung des Landes vereinbar, finden die Bestimmungen gemäß Artikel 3 des GSKV vom 5. April 2001 Anwendung.

Abschnitt III
Allgemeine Bestimmungen

Art. 4 (Inspektionsfunktion)

(1) Die Inspektoren/Inspektorinnen gehören zur Stabsstelle des/der zuständigen Schulamtsleiters/Schulamtsleiterin und üben ihre Tätigkeit einzeln oder im Team aus. Im Rahmen der geltenden Bestimmungen arbeiten die Inspektoren/Inspektorinnen an der Gestaltung der Schulordnung des Landes, an der Festlegung und Verwirklichung der Unterrichts- und Ausbildungsziele, an der wirksamen Förderung und Verwirklichung der Autonomieprozesse in den Bereichen der Didaktik, Organisation, Forschung, Schulversuche und Schulentwicklung mit. Die besagten Zuständigkeiten, welche die Inspektionsfunktion beinhalten, werden aufgrund von Richtlinien des/der zuständigen Schulamtsleiters/Schulamtsleiterin ausgeübt.

(2) Im Besonderen besteht die Inspektionsfunktion in der Durchführung folgender Tätigkeiten:

  • a)  Ausarbeitung von Projekten im Bereich der Schulentwicklung und von Vorschlägen zur Umsetzung der von Landes- und Staatsbestimmungen vorgesehenen Bildungsmaßnahmen,
  • b)  Formulierung von Vorschlägen und bindenden Gutachten zu den Lehrplänen und Prüfungsprogrammen und zu deren Anpassung sowie zu den in den verschiedenen Stufen des Schulsystems durchgeführten Schulversuchen, für deren Koordinierung sie zuständig sind,
  • c)  Ausarbeitung von Vorschlägen für die Anpassung der Wettbewerbsprogramme zur Aufnahme des Führungs- und Lehrpersonals in die Landesstammrollen,
  • d)  Förderung, Anregung, Koordinierung, Überwachung und Begutachtung der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung des Führungs- und Lehrpersonals aller Schulstufen,
  • e)  Betreuung des Personals im Schulbereich bei der Erstausbildung und in der Spezialisierung,
  • f)  Durchführung von Tätigkeiten zur technisch-didaktischen Unterstützung der Schulen, unter besonderer Berücksichtigung der Ausarbeitung der Schulprogramme und der Selbstevaluation der Schulen sowie der Unterstützung und Beratung der Schuldirektoren/Schuldirektorinnen,
  • g)  Durchführung von systematischen Verfahren zur Überprüfung und Bewertung des Schulsystems des Landes, unter besonderer Beachtung der Umsetzung der Autonomie in den Bereichen der Didaktik, Organisation, Forschung, Schulversuche und Schulentwicklung,
  • h)  Durchführung von Studien und Forschungsprojekten und technische Beratung für den/die zuständigen/zuständige Schulamtsleiter/Schulamtsleiterin, auch in Zusammenarbeit mit den Universitäten und anderen Forschungszentren auf Landes- und Staatsebene sowie im Ausland,
  • i)  Ausarbeitung von Vorschlägen zur Einführung und Verwendung der Schulbücher, der Lehrmittel, der Bildungstechnologien und Formulierung von Gutachten in Bezug auf deren Übereinstimmung mit den Lehrplänen,
  • j)  Durchführung von Inspektionen und Kontrollen im Auftrag des/der zuständigen Schulamtsleiters/Schulamtsleiterin,
  • k)  zweckmäßiger Kontakt mit dem Ministerium für Unterricht, Universität und Forschung, mit den Inspektoren/Inspektorinnen auf Staatsebene und im Ausland, auch durch die Teilnahme an Vorhaben, die schulische Innovationen betreffen. 2)

(3) Zum Zwecke der angemessenen Ausübung der Inspektionsfunktion im Sinne von Absatz 2, wird den Inspektoren/Inspektorinnen Autonomie in der Ausübung der beruflichen Tätigkeit und bei Forschungsaufgaben sowie die Befugnis zur Selbstorganisation zuerkannt, und zwar durch die Einführung eigener formalisierter Gremien auf der Grundlage von Richtlinien, die vom/von der zuständigen Schulamtsleiter/Schulamtsleiterin erlassen werden.

2)
Siehe Art. 7 und 8 des Kollektivvertrages vom 22. April 2008.

Art. 5 (Zusatzaufträge)

(1) Die Zusatzaufträge werden getrennt vergütet, sofern sie nicht zum Berufsbild gehören.

Art. 6 (Fortbildung der Inspektoren/Inspektorinnen)

(1) Die Inspektoren/Inspektorinnen können auf Antrag an Weiterbildungsveranstaltungen im In- und Ausland teilnehmen.

(2) Die Teilnahme an Weiterbildungsinitiativen im Rahmen spezifischer - auch individueller - Kursveranstaltungen, wird zwischen dem zuständigen Schulamtsleiter/Schulamtsleiterin und den betroffenen Inspektoren/Inspektorinnen vereinbart und gilt in jeder Hinsicht als Dienstzeit.

(3) Der Inspektor/Die Inspektorin kann außerdem ohne Kosten für die Verwaltung an Weiter- und Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen, die jedenfalls im Einklang mit den in den vorangegangenen Absätzen enthaltenen Zielen sind. Zu diesem Zweck kann dem Inspektor/der Inspektorin ein unbezahlter Wartestand aus Studiengründen mit einer Maximaldauer von drei Monaten im Laufe eines Jahres gewährt werden.

(4) Wenn die Verwaltung die effektive Verbindung der vom Inspektor/von der Inspektorin gemäß Absatz 2 besuchten Weiter- bzw. Fortbildungsmaßnahme mit seiner/ihrer Diensttätigkeit und seinem/ihrem Auftrag anerkennt, kann sie sich durch einen Beitrag an den angefallenen und gebührend belegten Ausgaben beteiligen.

Art. 7 (Arbeitsverpflichtung)

(1) Der Inspektor/Die Inspektorin organisiert die eigene Dienstanwesenheit und die eigene Arbeitszeit im Einvernehmen mit dem/der zuständigen Schulamtsleiter/Schulamtsleiterin, indem er/sie sie flexibel an die Erfordernisse seines/ihres Auftrages und in Bezug auf die zu erreichenden Ziele und geplanten Tätigkeiten sowie an die Öffnungszeiten der Schulen anpasst. In der Ausübung der Funktionen muss eine Mindestarbeitszeit von 38 Wochenstunden gewährleistet sein.

(2) Wenn bei außerordentlichen Bedürfnissen eine Unterbrechung oder Reduzierung der täglich oder wöchentlich bzw. aufgrund von Feiertagen zustehenden Ruhezeit erforderlich ist, muss dem Inspektor/der Inspektorin jedenfalls das Nachholen der aus Dienstgründen verwendeten Ruhezeit garantiert werden, sobald die außerordentlichen Bedürfnisse nicht mehr gegeben sind.

Art. 8 (Bewertung der Inspektoren/Inspektorinnen)

(1) Für die Schuljahre 2000/01 und 2001/02 erfolgt die Bewertung der Inspektoren/Inspektorinnen aufgrund der Erledigung der institutionellen Aufgaben.

(2) Ab dem Schuljahr 2002/03 muss das Bewertungssystem der Inspektoren/Inspektorinnen folgende allgemeine Kriterien berücksichtigen:

  • a)  die jährliche Beurteilung der Leistungen erfolgt aufgrund von im Vorhinein mit dem/der zuständigen Schulamtsleiter/Schulamtsleiterin vereinbarten Zielen und Ergebnissen,
  • b)  Gegenstand der Beurteilung sind die Ergebnisse der Tätigkeit als Inspektor/Inspektorin aufgrund eines vorausgehenden Gespräches mit dem/der jeweiligen Inspektor/Inspektorin,
  • c)  Beurteilungskriterien der Ergebnisse sind im Vorhinein mit dem/der einzelnen Inspektor/Inspektorin, gemeinsam mit den Qualitätsstandards, zu bestimmen.

(3) Das im Absatz 2 vorgesehen Beurteilungssystem findet auch für die Erneuerung und für die Auflösung des Auftrages Anwendung.

(4) Die Bewertung der Inspektoren/Inspektorinnen muss gemäß den Grundsätzen der Transparenz und Bekanntheit der Kriterien durchgeführt werden. Ebenfalls muss das Kriterium der persönlichen direkten Teilnahme der bewerteten Person am Evaluationsverfahren durch die Festlegung eines bestimmten und geeigneten Zeitpunktes gewährleistet werden.

(5) Der gegenüber dem natürlichen Ablauf vorgezogene Widerruf kann nur bei Vorliegen organisatorischer und verwaltungstechnischer Ursachen oder aufgrund der Feststellung negativer Führungsergebnisse oder der Nichtbeachtung der im Sinne des Artikels 21 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. März 2001, Nr. 165, erteilten Anweisungen erfolgen.

(6) Wenn bereits vor Ablauf der jährlichen Fälligkeit die Gefahr eines negativen Verwaltungsergebnisses besteht, kann die Bewertung vorverlegt werden.

Art. 9 (Elternzeiten, Urlaube, Wartestände und andere Absenzen)

(1) Für die Elternzeiten, Urlaube, Wartestände und die übrigen Absenzen kommen die geltenden Bestimmungen des Landeskollektivvertrages für das Lehrpersonal zur Anwendung, mit Ausnahme des Bildungsurlaubes.

(2) Die günstigeren Bestimmungen des Urlaubsrechtes gemäß Absatz 1 gelten nur für den Zeitraum der Dienstleistung in der Provinz Bozen. Aufrecht bleibt die Anwendung der im GSKV enthaltenen ungünstigeren Bestimmungen bei einer allfälligen Versetzung des Personals an Schulen des restlichen Staatsgebietes.

(3) Falls die ungünstigeren Bestimmungen angewandt werden, wird die juridische und ökonomische Position des versetzten Personals jedenfalls jener Position gleichgestellt, die sich auf den letzten Tag der Abwesenheit gemäß Absatz 1 bezieht und aufgrund des GSKV zusteht.

Art. 10 (Haftpflicht und Rechtsbeistand)

(1) Bezüglich des Rechtsbeistandes und der Haftpflicht finden die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 9. November 2001, Nr. 16, Anwendung.

Art. 11 (Mensadienst)  

(1) Die Inspektoren/Inspektorinnen können zu denselben Bedingungen, wie sie für das Landespersonal gelten, den Mensadienst, sei es in direkter wie auch in indirekter Form, in Anspruch nehmen, inbegriffen die Verwendung von Mensagutscheinen.

Abschnitt IV
Ökonomischer Teil

Art. 12 (Funktionsgehalt) 

(1) Mit Wirkung ab 1. Jänner 2001 wird den Inspektoren/Inspektorinnen für die Dauer des Führungsauftrages ein Funktionsgehalt in 12 Monatsraten ausbezahlt, im Ausmaß der Differenz zwischen

  • a)  der Jahresbruttobesoldung, einschließlich 13. Monatsgehalt, aufgrund der jeweiligen Gehaltsposition der 8. Funktionsebene, nach Klassen und Vorrückungen, gemäß geltendem Kollektivvertrag für den Bereich des Personals der Landesverwaltung, inbegriffen die Sonderergänzungszulage und die Landesfunktionszulage laut nachstehendem Absatz 3, und
  • b)  der im GSKV vom 5. April 2001 angeführten Jahresbruttobesoldung für die Führungskräfte der zweiten Führungsebene, inbegriffen die Zulage für die zweite Sprache für die höhere Laufbahn, auch falls nicht zustehend.

(2) Für die Zuerkennung der Gehaltsposition kommt mit Wirkung 1. September 2000 der Artikel 56 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 29. Juli 1999 über die berufliche Entwicklung zur Anwendung. Als Ausgangsposition für die Weiterentwicklung gilt die mit Wirkung 1. April 1998 den Inspektoren/Inspektorinnen aufgrund der Vergleichstabelle laut Anlage 1 dieses Vertrages nach Klassen und Vorrückungen zugewiesene Gehaltsposition.

(3) Für die Berechnung des individuellen Funktionsgehaltes wird jedem Inspektor/jeder Inspektorin gemäß Artikel 1 von der Landesregierung, nach Rücksprache mit dem/der vorgesetzten Schulamtsleiter/in die Landesfunktionszulage zuerkannt, wie sie für die Führungskräfte des Landes vorgesehen ist. Diese Landesfunktionszulage wird unter Anwendung der Koeffizienten von 1,4 bis 1,8 auf die jährliche Besoldung der achten Funktionsebene, zweite Gehaltsklasse, der unteren Besoldungsstufe des Landespersonals berechnet.

(4) Den Lehrpersonen mit Inspektionsauftrag und den Inspektoren/Inspektorinnen gemäß Artikel 1 Absatz 4 wird die Landesfunktionszulage in 13 Monatsraten ausbezahlt und auf das Monatsgehalt der achten Funktionsebene, zweite Gehaltsklasse, der unteren Besoldungsstufe berechnet.

(5) Innerhalb von 60 Tagen ab Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages, legt die Landesregierung, nach Rücksprache mit den Vertretern/Vertreterinnen der Inspektoren/Inspektorinnen, die Kriterien fest, nach denen die Koeffizienten für die Bemessung der Landesfunktionszulage zuerkannt werden.

(6) Dem Religionslehrer/Der Religionslehrerin mit Inspektionsauftrag für den Religionsunterricht in den ladinischen Schulen, der/die zu diesem Zwecke teilweise vom Unterricht freigestellt ist, wird das Funktionsgehalt und das Ergebnisgehalt laut nachfolgendem Artikel 13 im Verhältnis zu den Stunden des Inspektionsauftrages ausbezahlt.

Art. 13 (Ergebnisgehalt)

(1) Mit Wirkung vom Schuljahr 2002/03 wird den Inspektoren/Inspektorinnen gemäß Artikel 1 ein Ergebnisgehalt ausbezahlt, das nicht mehr als 30% der gemäß Artikel 12 Absatz 3 zuerkannten Landesfunktionszulage ausmachen kann und das vom/von der zuständigen Schulamtsleiter/Schulamtsleiterin in Folge der jährlichen Bewertung zuerkannt wird.

(2) Das Ergebnisgehalt gemäß Absatz 1 kann vom/von der zuständigen Schulamtsleiter/Schulamtsleiterin verweigert oder im reduziertem Ausmaß gewährt werden, falls die Erfüllung der Führungsaufgaben mit nicht-zufriedenstellend bewertet wird.

(3) Für die Schuljahre 2000/01 und 2001/02 wird den Inspektoren/Inspektorinnen die für die Abteilungsdirektoren/Abteilungsdirektorinnen der Landesverwaltung gemäß Artikel 11 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages für die Führungskräfte des Landes vom 17. Juli 2000 vorgesehene Ergebniszulage zuerkannt.

(4) Das Ergebnisgehalt gemäß Absatz 1 und die Ergebniszulage laut Absatz 3 stehen auch dem Personal zu, das wegen Krankheit abwesend ist, sich in verpflichtender Arbeitsenthaltung wegen Mutterschaft oder im bezahlten Wartestand für Gewerkschaftsfunktionäre befindet und auch jenem, das an das Land abgeordnet ist.

Art. 14 (Zwei- bzw. Dreisprachigkeitszulage)

(1) Die im Artikel 6 des Gesetzes vom 13. August 1980, Nr. 454, vorgesehene Zulage für die Zweite Sprache, die mit Dekret des Schatzministers vom 22. Dezember 1992 neu festgelegt wurde, wird mit derselben Fälligkeit und im selben Ausmaß wie die monatlichen Anfangsbruttogehälter des Landespersonals, erhöht.

(2) Den Inspektoren/Inspektorinnen, von denen die Kenntnis der italienischen, deutschen und ladinischen Sprache im Sinne der geltenden Bestimmungen verlangt wird, steht außerdem eine monatliche Dreisprachigkeitszulage zu, deren Bruttobetrag 11% des Grundgehaltes nach der Tabelle entspricht, wobei der Absatz 1 Anwendung findet.

Art. 15 (Pensionierbarkeit der Landesfunktionszulage beziehungsweise des Funktionsgehaltes)

(1) Für die Lehrpersonen mit Inspektionsauftrag und für die Inspektoren/Inspektorinnen gemäß Artikel 1 Absatz 4 wirkt sich die individuelle Landesfunktionszulage laut Artikel 12 Absatz 3 auf das normale und privilegierte Ruhegehalt, die Abfertigung, die angemessene Entschädigung, die Für- und Vorsorgeabzüge und die entsprechenden Beiträge sowie auf die Beiträge für den Rückkauf aus.

(2) Für die Inspektoren/Inspektorinnen, die Schuldirektoren/Schuldirektorinnen sind, wirkt sich das Funktionsgehalt auf das normale und privilegierte Ruhegehalt, die Abfertigung, die angemessene Entschädigung, die Für- und Vorsorgeabzüge und die entsprechenden Beiträge sowie auf die Beiträge für den Rückkauf aus.

Art. 16 (Zusatzrentenfonds)

(1) Auf das Personal laut Artikel 1 wird die Regelung über die Zusatzrentenfonds gemäß den Modalitäten und Kriterien ausgedehnt, die für das entsprechende Personal des öffentlichen Dienstes des Landes vorgesehen werden.

Art. 17 (Schlussbestimmungen)

(1) Die Bestimmungen dieses Vertrages werden im Falle der Versetzung der Inspektoren/Inspektorinnen an Ämter, Institute oder Schulen im übrigen Staatsgebiet gemäß Artikel 7 Absatz 10 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 24. Juli 1996, Nr. 434, nicht mehr angewandt. In diesem Falle steht auch der variable Teil des Funktionsgehaltes und das Ergebnisgehalt nicht mehr zu. Zu diesem Zweck wird in die persönlichen Arbeitsverträge eine eigene Vertragsklausel eingefügt.

(2) Die Landeskollektivverträge für die Inspektoren/Inspektorinnen der Schulen Südtirols für die Jahre 1998-1999 vom 16. April 1998 sowie für die Jahre 1999-2000 vom 22. August 2000 finden mit dem vorliegenden Vertrag keine Anwendung mehr.

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