(1) Die Inspektoren/Inspektorinnen können auf Antrag an Weiterbildungsveranstaltungen im In- und Ausland teilnehmen.
(2) Die Teilnahme an Weiterbildungsinitiativen im Rahmen spezifischer - auch individueller - Kursveranstaltungen, wird zwischen dem zuständigen Schulamtsleiter/Schulamtsleiterin und den betroffenen Inspektoren/Inspektorinnen vereinbart und gilt in jeder Hinsicht als Dienstzeit.
(3) Der Inspektor/Die Inspektorin kann außerdem ohne Kosten für die Verwaltung an Weiter- und Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen, die jedenfalls im Einklang mit den in den vorangegangenen Absätzen enthaltenen Zielen sind. Zu diesem Zweck kann dem Inspektor/der Inspektorin ein unbezahlter Wartestand aus Studiengründen mit einer Maximaldauer von drei Monaten im Laufe eines Jahres gewährt werden.
(4) Wenn die Verwaltung die effektive Verbindung der vom Inspektor/von der Inspektorin gemäß Absatz 2 besuchten Weiter- bzw. Fortbildungsmaßnahme mit seiner/ihrer Diensttätigkeit und seinem/ihrem Auftrag anerkennt, kann sie sich durch einen Beitrag an den angefallenen und gebührend belegten Ausgaben beteiligen.