(1) Die Bestimmungen dieses Vertrages werden im Falle der Versetzung der Inspektoren/Inspektorinnen an Ämter, Institute oder Schulen im übrigen Staatsgebiet gemäß Artikel 7 Absatz 10 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 24. Juli 1996, Nr. 434, nicht mehr angewandt. In diesem Falle steht auch der variable Teil des Funktionsgehaltes und das Ergebnisgehalt nicht mehr zu. Zu diesem Zweck wird in die persönlichen Arbeitsverträge eine eigene Vertragsklausel eingefügt.
(2) Die Landeskollektivverträge für die Inspektoren/Inspektorinnen der Schulen Südtirols für die Jahre 1998-1999 vom 16. April 1998 sowie für die Jahre 1999-2000 vom 22. August 2000 finden mit dem vorliegenden Vertrag keine Anwendung mehr.