(1) Mit Wirkung ab 1. Jänner 2001 wird den Inspektoren/Inspektorinnen für die Dauer des Führungsauftrages ein Funktionsgehalt in 12 Monatsraten ausbezahlt, im Ausmaß der Differenz zwischen
- a) der Jahresbruttobesoldung, einschließlich 13. Monatsgehalt, aufgrund der jeweiligen Gehaltsposition der 8. Funktionsebene, nach Klassen und Vorrückungen, gemäß geltendem Kollektivvertrag für den Bereich des Personals der Landesverwaltung, inbegriffen die Sonderergänzungszulage und die Landesfunktionszulage laut nachstehendem Absatz 3, und
- b) der im GSKV vom 5. April 2001 angeführten Jahresbruttobesoldung für die Führungskräfte der zweiten Führungsebene, inbegriffen die Zulage für die zweite Sprache für die höhere Laufbahn, auch falls nicht zustehend.
(2) Für die Zuerkennung der Gehaltsposition kommt mit Wirkung 1. September 2000 der Artikel 56 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 29. Juli 1999 über die berufliche Entwicklung zur Anwendung. Als Ausgangsposition für die Weiterentwicklung gilt die mit Wirkung 1. April 1998 den Inspektoren/Inspektorinnen aufgrund der Vergleichstabelle laut Anlage 1 dieses Vertrages nach Klassen und Vorrückungen zugewiesene Gehaltsposition.
(3) Für die Berechnung des individuellen Funktionsgehaltes wird jedem Inspektor/jeder Inspektorin gemäß Artikel 1 von der Landesregierung, nach Rücksprache mit dem/der vorgesetzten Schulamtsleiter/in die Landesfunktionszulage zuerkannt, wie sie für die Führungskräfte des Landes vorgesehen ist. Diese Landesfunktionszulage wird unter Anwendung der Koeffizienten von 1,4 bis 1,8 auf die jährliche Besoldung der achten Funktionsebene, zweite Gehaltsklasse, der unteren Besoldungsstufe des Landespersonals berechnet.
(4) Den Lehrpersonen mit Inspektionsauftrag und den Inspektoren/Inspektorinnen gemäß Artikel 1 Absatz 4 wird die Landesfunktionszulage in 13 Monatsraten ausbezahlt und auf das Monatsgehalt der achten Funktionsebene, zweite Gehaltsklasse, der unteren Besoldungsstufe berechnet.
(5) Innerhalb von 60 Tagen ab Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages, legt die Landesregierung, nach Rücksprache mit den Vertretern/Vertreterinnen der Inspektoren/Inspektorinnen, die Kriterien fest, nach denen die Koeffizienten für die Bemessung der Landesfunktionszulage zuerkannt werden.
(6) Dem Religionslehrer/Der Religionslehrerin mit Inspektionsauftrag für den Religionsunterricht in den ladinischen Schulen, der/die zu diesem Zwecke teilweise vom Unterricht freigestellt ist, wird das Funktionsgehalt und das Ergebnisgehalt laut nachfolgendem Artikel 13 im Verhältnis zu den Stunden des Inspektionsauftrages ausbezahlt.