(1) Die Kollektivverträge erhalten allgemeine Verbindlichkeit, wenn sie von jenen repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen unterzeichnet werden, die in der jeweiligen Verhandlungsebene mindestens fünfzig Prozent und ein Mitglied der eingeschriebenen Gewerkschaftsmitglieder gemäß Artikel 2 Absatz 3, und Artikel 3 Absätze 2 und 3, sowie gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 vertreten.