(1) Der Bezirk sorgt nach Anhören der unterzeichnenden Gewerkschaft dafür, dass die Fachärzte, die in den direkt geführten Ambulatorien tätig sind, gegen die Schäden aus Berufsverantwortung gegen Dritte und gegen Unfälle auf Grund und anläßlich der Berufstätigkeit im Sinne dieses Vertrages versichert werden, und zwar einschließlich der allenfalls von den Fachärzten auf dem Weg zum und vom Dienstsitz nach Hause erlittenen Schäden, sofern der Dienst in einer anderen als der Wohnsitzgemeinde abgewickelt wird, sowie der Unfälle anläßlich der externen Leistungen im Sinne von Artikel 15. Für die Erstattung der am Fahrzeug anlässlich der Dienstreisen erlittenen Schäden sind die für das Landespersonal im Außendienst geltenden diesbezüglichen Bestimmungen anzuwenden.
(2) Die Versicherungspolizzen werden für folgende Höchstbeträge abgeschlossen:
(3) Die entsprechenden Polizzen werden der diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaft innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung dieses Vertrages mitgeteilt.
(4) Die Ärzte, die im Sinne und gemäß Artikel 5 des Vertrages auf Landesebene für die Ambulatoriumsfachärzte – wirtschaftlicher Teil - unterzeichnet auf der Grundlage des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1161 vom 7. April 2008, den jonisierenden Strahlen ausgesetzt sind, werden vom Bezirk jedenfalls beim Arbeitsunfallinstitut INAIL versichert.