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d) Vertrag vom 5. Mai 2009 1)
Vertrag auf Landesebene für die Regelung der Beziehungen mit den Ambulatoriumsfachärzten - normativer Teil - (gültig vom 01. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2010)
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Kundgemacht im Amtsblatt vom 26. Mai 2009, Nr. 22.

Art. 9 (Vorgangsweise für die Zuteilung der verfügbaren Dienststunden)

(1) Vorausgesetzt, dass der Facharzt Ambulatoriumstätigkeiten im Sinne dieses Vertrages nur in einem Fachbereich und innerhalb eines oder mehrerer angrenzender Gebiete, auch wenn dieselben verschiedenen angrenzenden Provinzen angehören, ausüben darf, und dass die aus jedwedem Grund freien Dienststunden entweder durch die Erteilung eines Auftrages im selben Fachbereich oder durch die Umwandlung in andere Fachbereiche wieder zu besetzen sind, wird der Anspruchsberechtigte für die Besetzung der freien Dienststunden gemäß folgenden Vorzugskriterien ermittelt:

  1. Facharzt, der im ausgeübten Fach im Einzugsgebiet ausschließlich die von diesem Vertrag geregelte Ambulatoriumstätigkeit ausübt;
  2. Facharzt, der ausschließlich die von diesem Vertrag geregelte Ambulatoriumstätigkeit in einem anderen angrenzenden Einzugsgebiet ausübt, auch wenn dasselbe zu einer anderen angrenzenden Provinz gehört. Hinsichtlich der als Dienststundenerhöhung im Sinne dieses Buchstabens b) ausgeübten Tätigkeit gebührt dem Facharzt nicht die Fahrtspesenerstattung gemäß Artikel 6 des Vertrages auf Landesebene für die Ambulatoriumsfachärzte – wirtschaftlicher Teil - unterzeichnet auf der Grundlage des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1161 vom 7. April 2008;
  3. Facharzt, der Inhaber eines Auftrages in einem anderen gemäß Artikel 10 festgelegten Einzugsgebiet ist, und der an den Gebietsbeirat den Antrag stellt, in das Gebiet versetzt zu werden, in welchem sich die Verfügbarkeit ergeben hat. Falls dieser Facharzt den Auftrag erhält, muss er das eigene Domizil in die Gemeinde verlegen, wo sich das Ambulatorium befindet;
  4. Facharzt, der Inhaber eines Auftrages ist, der ausschließlich Ambulatoriumstätigkeit leistet und der den Übergang zu einem anderen Fachbereich, wofür er den Spezialisierungstitel hat, beantragt;
  5. Facharzt, der Inhaber eines Auftrages im selben Einzugsgebiet ist und der aufgrund der Abwicklung anderer Tätigkeiten den Beschränkungen der Dienststunden gemäß Artikel 3 unterliegt;

(2) Hinsichtlich der Verfahren gemäß Absatz 1 ist das Ambulatoriumsdienstalter oder das Dienstalter einer anerkannten gleichwertigen Tätigkeit aufgrund vorhergehender Verträge bei gleichen Bedingungen Vorzugstitel und zwar für die einzelnen Tatbestände, angeführt unter den Buchstaben von a) bis e); im Falle gleichen Dienstalters wird dem höheren Spezialisierungsalter der Vorzug gegeben.

(3) Der Facharzt in Vorzugsposition wird vom Gebietsbeirat aufgefordert, eine Bereitschaftserklärung zur Übernahme des Auftrages auszustellen und dieselbe innerhalb von 20 Tagen dem Bezirk zu übermitteln, damit der Auftrag formalisiert werden kann, was innerhalb von dreißig Tagen ab Erhalt der Erklärung zu erfolgen hat.

(4) In Abweichung zu den Vorzugskriterien und Verfahren gemäß vorhergehender Absätze hat der Bezirk, falls sich bei einer Dienststelle und für einen bestimmten Fachbereich eine Erhöhung der Anträge auf Leistungen ergibt, nach Anhören der diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaft, die Befugnis, einem oder mehreren Fachärzten, die in der Dienststelle und im Fach Dienst leisten, Stundenerhöhungen zu gewähren.

(5) Der Bezirk muss dem Gebietsbeirat innerhalb von 15 Tagen nach der Maßnahme den Namen des Arztes, dem die Dienstzeit erhöht wurde, und die Anzahl der zugewiesenen Stunden bekannt geben.

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