(1) Die programmierte und integrierte Hausbetreuung gemäß Artikel 41 wird am Wohnsitz des gehunfähigen Patienten mit chronischer Erkrankung durch den effektiven periodischen wöchentlichen, fünfzehntägigen oder monatlichen Besuch des Arztes im Falle der programmierten Betreuung und eventuell andere festgelegte auch tägliche Zeitabschnitte, im Falle der integrierten Betreuung, je nach Krankheitsverlauf und in Bezug auf die allfälligen Erfordernisse des Patienten für folgende Leistungen gewährleistet: