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Beschluss Nr. 849 vom 23.05.2011
Genehmigung des Abkommens zwischen der Autonomen Provinz Bozen und den Fachverbänden zur Vereinfachung des Transportes der eigenen Abfälle

Anlage

Abkommen zur Vereinfachung des Transportes der eigenen Abfälle zwischen der Autonomen Provinz Bozen und dem Landesverband der Handwerker (LVH) der Südtiroler Vereinigung der Handwerker und Kleinunternehmen (SHV) dem Hoteliers- und Gastwirteverband Südtirol (HGV) dem Handels- und Dienstleistungsverband Südtirol (HDS) dem Unternehmerverband Südtirol und dem Südtiroler Gemeindenverband

 
Vorausgeschickt
 

Das Gesetzesvertretende Dekret vom 3. April 2006, Nr. 152, (Bestimmungen im Umweltbereich) ruht auf dem Prinzip der Verantwortlichkeit und der Zusammenarbeit aller Personen, die am Abfallzyklus beteiligt sind und führt eine Reihe von Möglichkeiten zu Abkommen im Bereich der direkten Abfallbewirtschaftung ein, die darauf abzielen, eine konzertierte und programmierte Aktion zwischen öffentlicher Verwaltung, Privaten und Fachverbänden zu fördern.

 

Im Rahmen dieser Zusammenarbeit zwischen der öffentlichen Verwaltung und den Privaten kommt den Abkommen eine besondere, grundlegende Rolle zu. Gemäß Art. 206  des GvD Nr. 152/2006 zielen diese auf die Vorbeugung und Reduzierung der Menge und Gefährlichkeit der Abfälle, auf ihre Wiedergewinnung, Wiederverwendung und Recycling und letztendlich auf eine Vereinfachung in der Abfallbewirtschaftung ab.

 

Auch das Landesgesetz vom 26. Mai 2006, Nr. 4, (Abfallbewirtschaftung und Bodenschutz) sieht in Art. 31 den Abschluss von Abkommen mit Körperschaften, Unternehmen oder Verbänden vor, um Abfälle zu vermindern, die Abfallverwertung zu verbessern, die Abfallflüsse zu optimieren oder Erleichterungen bei Verwaltungsauflagen vorzusehen.

 

Artikel 26 der Richtlinie 2008/98/EG bestimmt, dass die zuständige Behörde ein Register führt über Körperschaften oder Unternehmen, die gewerbsmäßig Abfälle sammeln oder befördern, und somit ist vorliegende Vereinbarung nicht in Widerspruch zur EU-Gesetzgebung.

 

Art. 212 Absatz 8 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 3. April 2006, Nr. 152, bestimmt, dass die Erzeuger von nicht gefährlichen Abfällen, welche die eigenen Abfälle transportieren und die Erzeuger von gefährlichen Abfällen,  welche die eigenen Abfälle mit einer Menge von 30 Kg oder 30 Liter pro Tag transportieren, in einer eigenen Sektion des Verzeichnisses der Umweltfachbetriebe eingetragen sind.

 

Festgestellt, dass laut Artikel 35 der Richtlinie 2008/98/EG nur Körperschaften und Unternehmen, die gewerbsmäßig gefährliche Abfälle sammeln oder transportieren, verpflichtet sind chronologische Aufzeichnungen zu führen.

 

Es wird weiterhin als sinnvoll erachtet, zusammen mit dem Fachverband mittels vorliegendem Abkommen ein integriertes System der Bewirtschaftung von Abfällen in Zusammenarbeit von öffentlicher Hand und Privaten, die unter unterschiedlichen Voraussetzungen damit zu tun haben, aufzubauen, damit:

Abfälle einer kontrollierten Entsorgung zugeführt werden;

die Verwaltungsauflagen zu Lasten obgenannter Unternehmen vereinfacht werden;

die Mengen an Abfällen, die möglicherweise nicht korrekt bewirtschaftet werden, reduziert und schließlich ganz eliminiert werden;

die Wirksamkeit der Kontrollen verbessert wird.

 

All dies vorausgeschickt

 
vereinbaren die obgenannten Unterzeichner vorliegenden Abkommens Folgendes:
 

Artikel 1

ZWECK UND ANWENDUNGSBEREICH

Mit vorliegendem Abkommen beabsichtigen die Partner insbesondere:

es soll ein effizientes Abfallbewirtschaftungssystem eingerichtet und aufrecht erhalten werden, das in Anwendung des GvD Nr. 152/2006 und des LG Nr. 4/2006, alle miteinbezogenen Partner zur Mitverantwortung zieht und einen Impuls zur Zusammenarbeit aller gibt, die mit der Bewirtschaftung von Abfällen zu tun haben, um so insbesondere das sichere Sammeln und eine korrekte Entsorgung zu garantieren.

Die Verwaltungsauflagen zu Lasten der beteiligten Unternehmen sollen vereinfacht werden, wobei die Effizienz der Kontrollen gesichert und beibehalten werden soll.

 

Artikel 2

VERPFLICHTUNGEN DER FACHVERBÄNDE UND DER UNTERNEHMEN

1. Die Fachverbände, welche diese Vereinbarung unterzeichnet haben verpflichten sich im Namen der Unternehmen, die obgenannte Tätigkeiten ausführen, zu Folgendem:

a)   Die eigenen Mitglieder sollen zu einer korrekten Bewirtschaftung der Abfälle sensibilisiert werden, indem vorliegende Vereinbarung verteilt wird und die Bedeutung, die technischen und rechtlichen Folgen allen Unternehmern und an der Umsetzung Beteiligten erklärt werden.

b)  Die eigenen Mitglieder sollen Informationen und spezifische Anweisungen erhalten, damit sie Abfälle, wie von vorliegender Vereinbarung vorgesehen, korrekt bewirtschaften und eventuelle zukünftige, gemeinsam erarbeitete, technische Auflagen befolgen können.

c)   Den neu gegründeten Unternehmen, sollen bei Beginn der Ausübung ihrer Tätigkeit Erklärungen und Informationen über die Normen und das Bewirtschaftungssystem gemäß vorliegender Vereinbarung gegeben werden.

2. Die Partner, die vorliegende Vereinbarung unterzeichnen, verpflichten sich, die Grundsätze und die Vorgangsweisen vollständig zu beachten. Die Unternehmen verpflichten sich die Abfälle fachgerecht entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu  transportieren.
 

Art. 3

AUSNAHME VON DER EINTRAGUNG IN DAS VERZEICHNIS DER UMWELTFACHBETRIEBEFÜR DEN TRANSPORT DER EIGENEN ABFÄLLE

1. Die Unternehmen sind beim Transport der eigenen nicht gefährlichen Abfälle sowie der dem Hausmüll gleichgestellten Abfälle von der  Eintragung in das nationale Verzeichnis der Umweltfachbetriebe ausgenommen.
 

Art. 4

ABFALLBEGLEITSCHEIN

1. Generell muss beim Transport von Abfällen immer ein Abfallbegleitschein mitgeführt werden, es gelten folgende Ausnahmen:

-Transport der eigenen dem Hausmüll gleichgestellten Abfälle zu den öffentlichen Sammelstelle (Art. 19 Absatz 3 Buchstabe a) LG Nr. 4/2006).

-Transport der eigenen nicht gefährlichen Abfälle vier Mal im Jahr mit einer Menge von 30 Kg oder 30 Liter pro Tag sowie höchstens 100 Kg oder 100 Liter pro Jahr (Art. 193 Absatz 5 GvD Nr. 152/2006).

 

Art. 5

ABFALLREGISTER

1. Die Betriebe laut Art. 3 ersetzen das Abfallregister laut Art. 190 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 3. April 2006, Nr. 152 und Art. 17 des Landesgesetzes vom 26. Mai 2006, Nr. 4, durch die chronologische Aufbewahrung der Abfallbegleitscheine oder der SISTRI-Begleitscheine.
 

Art. 6

JÄHRLICHE ABFALLERKLÄRUNG (MUD)

1. Die Unternehmen laut Art. 3 sind von der jährlichen Abfallerklärung befreit.
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