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Beschluss vom 19. April 2010, Nr. 671
Genehmigung der Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beiträgen für laufende Ausgaben betreffend die Kinderbetreuung im Südtiroler Sanitätsbetrieb (ex Sanitätsbetriebe), im Sinne von Artikel 18 des Landesgesetzes vom 09. Juni 1998, Nr. 5, in geltender Fassung (abgeändert mit Beschluss Nr. 1349 vom 16.09.2013 und Beschluss Nr. 1418 vom 25.11.2014)

Anlage

Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beiträgen für laufende Ausgaben an den Südtiroler Sanitätsbetrieb (ex Sanitätsbetriebe), betreffend die Kinderbetreuung, im Sinne von Artikel 18 des Landesgesetzes Nr. 5 vom 09. Juni 1998, in geltender Fassung.

Artikel 1
Anwendungsbereich

1. Diese Kriterien regeln im Sinne von Artikel 18 des Landesgesetzes vom 9. Juni 1998, Nr. 5, die Gewährung von Beiträgen für die Betreuung von Kindern der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Südtiroler Sanitätsbetriebs, in der Folge als Sanitätsbetrieb bezeichnet.

2. Folgende familienunterstützende Maßnahmen, die als Leistungen im Sinne des Beschlusses der Europäischen Kommission K (2011) 9380 vom 20. Dezember 2011 zu betrachten sind, werden gefördert:

a) Kosten für die Führung der Kinderbetreuungseinrichtungen in den Krankenhäusern von Bozen, Meran und Brixen;

b) Ankauf einzelner Kinderbetreuungsplätze bei externen Einrichtungen, die Kindern von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Sanitätsbetriebs – Gesundheitsbezirk Bruneck, zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 2
Begünstigter

1. Begünstigter im Sinne dieser Kriterien ist der Sanitätsbetrieb.

Artikel 3
Führung von Kinderbetreuungseinrichtungen

1. Um die Qualität der Arbeitsbedingungen von Eltern, die im Gesundheitsdienst arbeiten, zu verbessern, wurden vom Sanitätsbetrieb in Übereinstimmung mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Assessorat der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol und im Sinne des Artikel 18 des Landesgesetzes vom 9. Juni 1998, Nr. 5, in geltender Form, die Kinderbetreuungseinrichtungen an den Krankenhäusern von Bozen, Meran und Brixen, geschaffen.

2. Für die Führung der in Absatz 1 genannten Kinderbetreuungseinrichtungen, schließt der Sanitätsbetrieb entsprechende Vereinbarungen mit Körperschaften oder Vereinen, die im Bereich Kinderbetreuungsdienste tätig sind, ab.

3. Grundsätzlich werden nur Kinder betreut, deren Eltern im Südtiroler Gesundheitsdienst arbeiten.

Artikel 4
Ankauf von Kinderbetreuungsplätzen

1. Da am Krankenhaus von Bruneck keine eigene Kinderbetreuungseinrichtung eingerichtet wurde, kann der Gesundheitsbetrieb bzw. der Gesundheitsbezirk bei externen Körperschaften bzw. Vereinen, die in der Kinderbetreuung tätig sind, einzelne Betreuungsplätze, welche den Kindern von Mitarbeitern des Sanitätsbetriebes zur Verfügung gestellt werden, ankaufen.

2. Die maximale Anzahl der anzukaufenden Betreuungsplätze ist auf 10 beschränkt. Die Beträge die von den Eltern als Kostenbeteiligung bezahlt werden, können von diesen auch direkt an den externen Träger entrichtet werden.

Artikel 5
Sommerbetreuung

(aufgehoben mit Beschluss Nr. 1418 vom 25.11.2014)

Artikel 6
Zulässige Ausgaben zur Führung von Kinderbetreuungseinrichtungen

1. Es sind folgende Ausgaben zum Beitrag zugelassen:

a) Die Vertragskosten, die aus der zwischen dem Sanitätsbetrieb bzw. Gesundheitsbezirk und der Trägerkörperschaft abgeschlossenen Vereinbarung zur Führung der Kinderbetreuungseinrichtung, hervorgehen;

b) Eventuelle andere Kosten, die zusammen mit dem zuständigen Amt der Landesverwaltung bestimmt werden.

Artikel 7
Zulässige Ausgaben bei Ankauf von Kinderbetreuungsplätzen

1. Es sind folgende Ausgaben zum Beitrag zugelassen:

a) Die Vertragskosten, die aus der zwischen dem Sanitätsbetrieb bzw. Gesundheitsbezirk und dem externen Träger abgeschlossenen Vereinbarung zum Ankauf von Kinderbetreuungsplätzen hervorgehen;

b) Eventuelle andere Kosten, die zusammen mit dem zuständigen Amt der Landesverwaltung bestimmt werden.

Artikel 8
Zulässige Ausgaben für die Sommerbetreuung

(aufgehoben mit Beschluss Nr. 1418 vom 25.11.2014)

Artikel 9
Nicht zulässige Ausgaben

1. Folgende Ausgaben sind unzulässig:

a) die Mehrwertsteuer bezüglich der Ausgaben, für welche um einen Beitrag angesucht wird und die vom Begünstigten als von der Steuer absetzbar erklärt werden,

c) Verzugszinsen, Strafen und Repräsentationsspesen, wie Spenden, Geschenke und ähnliche Ausgaben,

d) jede andere Ausgabe, welche unzureichend erläutert oder nicht adäquat belegt werden kann.

Artikel 10
Höhe des Beitrages

1. (aufgehoben mit Beschluss Nr. 1418 vom 25.11.2014)

2. Für die Gesuche ab dem 1. Jänner 2010, wird die Höhe des Beitrages, sowohl für die Führung von Kinderbetreuungseinrichtungen als auch für den Ankauf von Kinderbetreuungsplätzen, an die Auslastung gekoppelt. Auf die laut Absatz 6 bzw. Absatz 7 errechneten zulässigen Gesamtausgaben, wird demnach der Beitrag, unter Berücksichtigung der jeweiligen Auslastung, in folgender Höhe gewährt:

Auslastung

Höhe des Beitrags

über 80 %

75%

von 76-80 %

72%

von 71-75%

69%

von 66-70%

66%

von 61-65%

63%

von 51-60%

60%

bis 50 %

55%

Zwecks Beitragsberechnung wird eine eventuelle Spesenbeteiligung der Eltern nicht von den zulässigen Gesamtausgaben abgezogen.

Die Kriterien und Modalitäten zur Festlegung der prozentuellen Auslastung werden mit Dekret des zuständigen Landesrates festgelegt.

Artikel 11
Einreichung der Ansuchen

1. Die Gesuche werden beim Amt für Gesundheitspersonal eingereicht.

2. Auf Grund der eingelangten Gesuche, werden die zu diesem Zweck benötigten Finanzmittel im Gebarungsplan des Landeshaushaltsvoranschlages auf dem Kapitel 10155.05 zweckgebunden. Sollten die zweckgebundenen Finanzmittel nicht ausreichen um alle abgegebenen Beitragsansuchen zu befriedigen, werden die Beiträge proportional gekürzt.

Artikel 12
Dem Ansuchen beizulegende Unterlagen

1. Dem Beitragsgesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:

a) Kopie der zwischen dem Sanitätsbetrieb bzw. dem Gesundheitsbezirk und dem Träger des Dienstes für die Führung der Kinderbetreuungseinrichtung bzw. zum Zweck des Ankaufs von Kinderbetreuungsplätzen abgeschlossenen Vereinbarung;

b) Erklärung betreffend die Mehrwertsteuerposition (MwSt.);

c) das für das jeweilige Jahr vorgesehene Tätigkeitsprogramm, sofern vorhanden;

d) etwaige andere von der zuständigen Landesabteilung angeforderte Unterlagen.

2. Unvollständig bzw. nicht innerhalb einer eventuellen, vom zuständigen Amt der Landesabteilung für das Gesundheitswesen, festgelegten Frist eingelangte Ansuchen, werden von Amts wegen archiviert.

Artikel 13
Auszahlung des Beitrages

1. Die Auszahlung der Beiträge erfolgt nach Einreichung der Spesenabrechung, welcher die Kopien der Rechnungen beizulegen sind.

2. Die finanziellen Mittel, welche dem Sanitätsbetrieb bzw. dem Gesundheitsbezirk zur Finanzierung der Kinderbetreuung zugewiesen werden, sind zweckbestimmt und können vom Betrieb nicht für andere Zwecke verwendet werden.

3. Der Spesenabrechnung müssen außerdem beigelegt werden:
a) Erklärung zum Steuerrückbehalt auf die Einkommenssteuer juristischer Personen (IRES) im Sinne von Artikel 28 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 29. September 1973, Nr. 600, in geltender Fassung,
b) Erklärung, dass für die zur Finanzierung zugelassenen Maßnahmen beim Land keine weiteren Beiträge oder Finanzierungen beantragt wurden und auch künftig nicht beantragt werden.

4. Wenn die effektiv getätigten Ausgaben niedriger sind als jene laut eingereichtem Ansuchen, wird der Beitrag von Amts wegen gekürzt.

5. Eventuell unrechtmäßig erhaltene Beiträge sind vom Sanitätsbetrieb bzw. den jeweiligen Gesundheitsbezirken, inklusive der angereiften gesetzlichen Zinsen, dem Land zurückzuerstatten.

Artikel 14
Kontrollen

1. Das zuständige Landesamt führt die laut Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, festgelegten Kontrollen durch, indem es die originalen Ausgabenbelege einsieht und die Übereinstimmung und die Ordnungsmäßigkeit der effektiv getätigten Ausgaben mit den in der Spesenabrechnung erklärten Ausgaben überprüft.

2. Im Sinne von Absatz 1, ist pro Bezugsjahr mindestens ein Gesundheitsbezirk zu kontrollieren.

3. Der oder die zu kontrollierenden Gesundheitsbezirk/e wird bzw. werden nach dem Zufallsprinzip von einer Kommission, bestehend aus dem Direktor der Abteilung Gesundheitswesen, dem Direktor des Amtes für Gesundheits-personal und einem Sachbearbeiter, welcher mindestens der VI. Funktionsebene angehört und die Funktion des Sekretärs wahrnimmt, ausgelost.

Artikel 15
Übergangsbestimmung

1. Diese Kriterien und Modalitäten finden auch für die Beitragsgesuche, welche für die vorhergehenden Jahre eingereicht wurden und die noch nicht zur Auszahlung

gelangt sind, Anwendung.

Artikel 16
In Kraft treten

1. Diese Kriterien und Modalitäten treten am ersten Tag nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol in Kraft.

 

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