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Beschluss Nr. 359 vom 01.03.2010
Genehmigung der Kriterien für die Gewährung von Beiträgen gemäß Artikel 4 und 7 des Landesgesetzes vom 19. Februar 1993, Nr. 4 und gemäß Artikel 5, Absatz 1, Buchstabe b) und Artikel 6, Absatz 4 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4 für Maßnahmen der Energieeinsparung und Nutzung erneuerbarer Energiequellen

Beilage B)
Kriterien über die förderungswürdigen Maßnahmen, die Vorlage der Gesuche, die Festsetzung, Genehmigung und Auszahlung der Zuschüsse gemäß Artikel 5, Absatz 1, Buchstabe b) und Artikel 6, Absatz 4 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4 in geltender Fassung
 

Art. 1

Gegenstand

Mit diesen Kriterien wird, in Übereinstimmung mit der Energiepolitik der europäischen Gemeinschaft, die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, zur Energieeinsparung und zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen geregelt.
Gemäß Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 in geltender Fassung werden mit diesem Beschluss die förderungswürdigen Maßnahmen, die Kriterien und Modalitäten für die Gewährung sowie für die Auszahlung der Zuschüsse gemäß Artikel 5, Absatz 1, Buchstabe b) sowie gemäß Artikel 6, Absatz 4 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4 in geltender Fassung festgelegt.
 

Art. 2

Begünstigte

Begünstigte dieser Zuschüsse sind Unternehmen im Sinne des Europäischen Gemeinschaftsrechtes in den Wirtschaftszweigen Industrie, Handwerk, Handel, Tourismus und Dienstleistung, die Maßnahmen gemäß Artikel 3 dieser Kriterien in der Provinz Bozen durchführen.
 

Art. 3

Förderungswürdige Maßnahmen

Die Zuschüsse können für folgende Maßnahmen gewährt werden, die nachweislich Energie einsparen oder erneuerbare Energiequellen nutzen:
a) Wärmedämmung von Dächern, obersten Geschossdecken und nicht begehbaren Terrassen bestehender Gebäude
Die zu dämmenden Gebäude müssen aufgrund einer Baukonzession, die vor dem 12. Jänner 2005 ausgestellt wurde, errichtet worden sein.
Für den einzubauenden Dämmstoff gilt eine Mindeststärke von 10 cm.
Nach Durchführung der Wärmedämmung darf das Gebäude einen Jahresheizwärmebedarf von maximal 70 kWh/m²a, KlimaHaus Standard C, aufweisen, mit Ausnahme von Gebäuden unter Ensembleschutz, bei denen als Schutzmaßnahme das Abbruchverbot besteht, sowie von Gebäuden unter Denkmalschutz.
Von Zuschüssen ausgeschlossen sind:
- Wärmedämmungen an Gebäuden, deren Gebäudehöhe um mehr als für die Wärmedämm-Maßnahme notwendig erhöht wird;
- Wärmedämmungen an Gebäuden, bei denen das Dachgeschoss inklusive oberster Decke abgebrochen wird;
- Wärmedämmungen an neuen Zubauten.
 
b) Wärmedämmung von Außenmauern, untersten Geschossdecken, Lauben und begehbaren Terrassen bestehender Gebäude
Die zu dämmenden Gebäudeteile müssen aufgrund einer Baukonzession, die vor dem 12. Jänner 2005 ausgestellt wurde, errichtet worden sein.
Für den einzubauenden Dämmstoff gilt eine Mindeststärke von 6 cm, in besonderen Fällen kann bei denkmalgeschützten Gebäuden und nach Absprache mit dem Amt für Bau- und Kunstdenkmäler diese Mindestdämmstärke herabgesetzt werden.
Nach Durchführung der Wärmedämmung darf das Gebäude einen Jahresheizwärmebedarf von maximal 70 kWh/m²a, KlimaHaus Standard C, aufweisen, mit Ausnahme von Gebäuden unter Ensembleschutz, bei denen als Schutzmaßnahme das Abbruchverbot besteht, sowie von Gebäuden unter Denkmalschutz.
Von Zuschüssen ausgeschlossen sind Wärmedämmungen bei Abbruch und Wiederaufbau.
 
c) Austausch von Fenstern und Fenstertüren von Gebäuden unter Ensembleschutz, bei denen als Schutzmaßnahme das Abbruchverbot besteht
Die neuen Fensterelemente müssen mit einem Glas mit Ug-Wert von maximal 1,2 W/m²K versehen sein.
Der Austausch von Fenstern und Fenstertüren von Gebäuden unter Denkmalschutz wird nicht gefördert.
 
d) Einbau von thermischen Solaranlagen für Warmwasser- und/oder Schwimmbaderwärmung
Die Abweichung der Sonnenkollektoren von der Ausrichtung nach Süden darf maximal 90° betragen.
Anlagen mit bis zu 10 m2Kollektorfläche und einem Wasserspeicher bis zu 1.000 l, werden unabhängig von der Anzahl der Nutznießer bezuschusst. Für Anlagen über 10 m2Kollektorfläche werden maximal 2 m2Kollektorfläche und maximal 200 l Wasserspeicher pro Nutznießer oder äquivalentem Verbrauchswert bezuschusst.
Innerhalb einer abgegrenzten Versorgungszone eines Fernheizwerkes sind Zuschüsse für thermische Solaranlagen für Warmwasser- und/oder Schwimmbaderwärmung ausgeschlossen.
 
e) Einbau von thermischen Solaranlagen für Heizung und/oder Kühlung
Thermische Solaranlagen für Heizung und/oder Kühlung werden nur bei Gebäuden bezuschusst, die einen Jahresheizwärmebedarf von maximal 30 kWh/m²a, KlimaHaus Standard A, aufweisen.
Es werden maximal 0,25 m² Kollektorfläche pro m² Nettogeschossfläche bezuschusst; inbegriffen ist eine eventuelle Warmwasserbereitung.
Anlagen für Heizung werden nur bei Gebäuden bezuschusst, die mit einem Niedertemperaturheizsystem ausgestattet sind. Die Neigung der Sonnenkollektoren muss mindestens 40° zur Horizontalen, die Abweichung von der Ausrichtung nach Süden darf maximal 45° betragen.
Die Zuschüsse werden nicht zusammen mit weiteren Zuschüssen im Sinne dieser Kriterien für andere Wärmeerzeuger vergeben.
Innerhalb einer abgegrenzten Versorgungszone eines Fernheizwerkes sind Zuschüsse für thermische Solaranlagen für Heizung und/oder Kühlung ausgeschlossen.
 
f) Einbau von automatisch beschickten Heizanlagen für feste Biomasse
Die gesamte Nutzwärme muss an das Heizwasser abgegeben werden.
Wird die Anlage bei Gebäuden, die mit Baukonzession vor dem 14. Dezember 2009 genehmigt wurden, eingebaut, darf das Gebäude einen Jahresheizwärmebedarf von maximal 70 kWh/m²a, KlimaHaus Standard C, aufweisen, mit Ausnahme von Gebäuden unter Ensembleschutz, bei denen als Schutzmaßnahme das Abbruchverbot besteht sowie von Gebäuden unter Denkmalschutz.
Wird die Anlage bei Gebäuden, die mit Baukonzession ab dem 14. Dezember 2009 genehmigt wurden, eingebaut sowie bei Abbruch und Wiederaufbau, darf das Gebäude einen Jahresheizwärmebedarf von maximal 30 kWh/m²a, KlimaHaus Standard A, aufweisen.
Beim Anschluss weiterer Gebäude kann eine Heizanlage mit der dafür notwendigen Leistung samt Verlegung der Fernheizleitungen bezuschusst werden.
Die Zuschüsse werden nicht zusammen mit weiteren Zuschüssen im Sinne dieser Kriterien für andere Wärmeerzeuger, mit Ausnahme von thermischen Solaranlagen für Warmwasser- oder Schwimmbaderwärmung vergeben.
Innerhalb einer abgegrenzten Versorgungszone eines Fernheizwerkes sind Zuschüsse für automatisch beschickte Heizanlagen für feste Biomasse ausgeschlossen.
 
g) Einbau von Stückholzvergaserkesseln
Stückholzvergaserkessel müssen automatisch geregelt werden, die gesamte Nutzwärme muss an das Heizwasser abgegeben werden, weiters ist ein Heizwasserspeicher von mindestens 40 Litern pro kW Nennleistung des Stückholzkessels einzubauen.
Wird die Anlage bei Gebäuden, die mit Baukonzession vor dem 14. Dezember 2009 genehmigt wurden, eingebaut, darf das Gebäude einen Jahresheizwärmebedarf von maximal 70 kWh/m²a, KlimaHaus Standard C, aufweisen, mit Ausnahme von Gebäuden unter Ensembleschutz, bei denen als Schutzmaßnahme das Abbruchverbot besteht sowie von Gebäuden unter Denkmalschutz.
Wird die Anlage bei Gebäuden, die mit Baukonzession ab dem 14. Dezember 2009 genehmigt wurden, eingebaut sowie bei Abbruch und Wiederaufbau, darf das Gebäude einen Jahresheizwärmebedarf von maximal 30 kWh/m²a, KlimaHaus Standard A, aufweisen.
Beim Anschluss weiterer Gebäude kann eine Heizanlage mit der dafür notwendigen Leistung samt Verlegung der Fernheizleitungen bezuschusst werden.
Die Zuschüsse werden nicht zusammen mit weiteren Zuschüssen im Sinne dieser Kriterien für andere Wärmeerzeuger, mit Ausnahme von thermischen Solaranlagen für Warmwasser- oder Schwimmbaderwärmung, vergeben.
Innerhalb einer abgegrenzten Versorgungszone eines Fernheizwerkes sind Zuschüsse für Stückholzvergaserkessel ausgeschlossen.
 
h) Einbau von geothermischen Wärmepumpen
Geothermische Wärmepumpen für Heizung werden nur bei Gebäuden bezuschusst, die mit einem Niedertemperaturheizsystem ausgestattet sind.
Wird die Anlage bei Gebäuden, die mit Baukonzession vor dem  14. Dezember 2009 genehmigt wurden, eingebaut, darf das Gebäude einen Jahresheizwärmebedarf von maximal 70 kWh/m²a, KlimaHaus Standard C, aufweisen, mit Ausnahme von Gebäuden unter Ensembleschutz, bei denen als Schutzmaßnahme das Abbruchverbot besteht sowie von Gebäuden unter Denkmalschutz.
Wird die Anlage bei Gebäuden, die mit Baukonzession ab dem 14. Dezember 2009 genehmigt wurden, eingebaut sowie bei Abbruch und Wiederaufbau, darf das Gebäude einen Jahresheizwärmebedarf von maximal 30 kWh/m²a, KlimaHaus Standard A, aufweisen.
Die Zuschüsse werden nicht zusammen mit weiteren Zuschüssen im Sinne dieser Kriterien für andere Wärmeerzeuger, mit Ausnahme von thermischen Solaranlagen für Warmwasser- oder Schwimmbaderwärmung, vergeben.
Innerhalb einer abgegrenzten Versorgungszone eines Fernheizwerkes sind Zuschüsse für geothermische Wärmepumpen ausgeschlossen.
 
i) Wärmerückgewinnung aus Anlagen zur Kühlung von Produkten
Es sind Speicher mit einem Volumen einzubauen, das der rückgewinnbaren Wärme angepasst ist, falls der Wärmeverbrauch nicht kontinuierlich sein sollte.
 
j) Einbau von Photovoltaikanlagen und Windkraftwerken zur Erzeugung elektrischer Energie
Die Zuschüsse werden nur vergeben, wenn keine nationalen Fördertarife beansprucht werden und wenn für die zu versorgende Anlage keine wirtschaftlich und technisch vertretbare Anschlussmöglichkeit am Stromnetz besteht. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind Photovoltaikanlagen, die durch EU-Programme finanziert werden.
 
k) Untersuchungen über die Ausführbarkeit aus technischer und wirtschaftlicher Sicht
Der Zuschuss wird für Machbarkeitsstudien oder energietechnische Untersuchungen zum Zwecke der Energieeinsparung und/oder der Nutzung erneuerbarer Energiequellen vergeben.
 

Art. 4

Vorlage der Gesuche

Die Gesuche für Maßnahmen gemäß Artikel 3 dieser Kriterien müssen auf den von der Landesverwaltung bereitgestellten Vordrucken oder genau entsprechend denselben abgefasst, mit einer Stempelmarke versehen und vor Beginn der Arbeiten beim Amt für Energieeinsparung eingereicht werden. Eine Maßnahme kann nicht auf mehrere Gesuche aufgeteilt werden.
Als Einreichedatum gilt das Protokolldatum der Landesverwaltung. Nur im Falle der Zusendung des Ansuchens mittels Postdienst gilt das Datum der Aufgabe beim Postamt.
Den Gesuchen sind folgende Unterlagen beizulegen:
 
a) Wärmedämmung von Dächern, obersten Geschossdecken und nicht begehbaren Terrassen bestehender Gebäude:
- Datenblatt gemäß Vorlage der Landesverwaltung
- Kostenvoranschlag
- Plan des Gebäudes
- Berechnung des Jahresheizwärmebedarfes nach Durchführung der Maßnahme (nur für die im Artikel 3 vorgesehenen Fälle)
- Selbsterklärung über den Besitz der Genehmigung der Gemeinde für die Durchführung der Maßnahme
- Selbsterklärung über den Besitz des KlimaHaus - Zertifikates, vorzulegen bei Einreichung des Gesuches um Auszahlung (nur für die im Artikel 3 vorgesehenen Fälle);
 
b) Wärmedämmung von Außenmauern, untersten Geschossdecken, Lauben und begehbaren Terrassen bestehender Gebäude:
- Datenblatt gemäß Vorlage der Landesverwaltung
- Kostenvoranschlag
- Plan des Gebäudes
- Berechnung des Jahresheizwärmebedarfes nach Durchführung der Maßnahme (nur für die im Artikel 3 vorgesehenen Fälle)
- Selbsterklärung über den Besitz der Genehmigung der Gemeinde für die Durchführung der Maßnahme
- Selbsterklärung über den Besitz des KlimaHaus - Zertifikates, vorzulegen bei Einreichung des Gesuches um Auszahlung (nur für die im Artikel 3 vorgesehenen Fälle);
 
c) Austausch von Fenstern und Fenstertüren bei Gebäuden unter Ensembleschutz, bei denen als Schutzmaßnahme das Abbruchverbot besteht:
- Datenblatt gemäß Vorlage der Landesverwaltung
- Kostenvoranschlag
- Selbsterklärung über den Besitz der Genehmigung der Gemeinde für die Durchführung der Maßnahme;
 
d) Einbau von thermischen Solaranlagen für Warmwasser- und/oder Schwimmbaderwärmung:
- Datenblatt gemäß Vorlage der Landesverwaltung
- Kostenvoranschlag
- Plan mit Lage, Ausrichtung und Neigung der Solarkollektoren
- Technischer Bericht (nicht erforderlich bis zu einer Gesamtausgabe von 15.000 Euro ohne Mehrwertsteuer)
- Selbsterklärung über den Besitz der Genehmigung der Gemeinde für die Durchführung der Maßnahme;
 
e) Einbau von thermischen Solaranlagen für Heizung und/oder Kühlung:
- Datenblatt gemäß Vorlage der Landesverwaltung
- Kostenvoranschlag
- Plan mit Lage, Ausrichtung und Neigung der Solarkollektoren
- Technischer Bericht
- Berechnung des Jahresheizwärmebedarfes nach Durchführung der Maßnahme
- Selbsterklärung über den Besitz der Genehmigung der Gemeinde für die Durchführung der Maßnahme
- Selbsterklärung über den Besitz des KlimaHaus - Zertifikates, vorzulegen bei Einreichung des Gesuches um Auszahlung;
 
f) Einbau von automatisch beschickten Heizanlagen für feste Biomasse:
- Datenblatt gemäß Vorlage der Landesverwaltung
- Kostenvoranschlag
- Funktionsschema (nicht erforderlich bis zu einer Feuerungsleistung von 35 kW)
- Berechnung des Jahresheizwärmebedarfes nach Durchführung der Maßnahme (nur für die im Artikel 3 vorgesehenen Fälle)
- Selbsterklärung über den Besitz des KlimaHaus - Zertifikates, vorzulegen bei Einreichung des Gesuches um Auszahlung (nur für die im Artikel 3 vorgesehenen Fälle);
 
g) Einbau von Stückholzvergaserkesseln:
- Datenblatt gemäß Vorlage der Landesverwaltung
- Kostenvoranschlag
- Funktionsschema (nicht erforderlich bis zu einer Feuerungsleistung von 35 kW)
- Berechnung des Jahresheizwärmebedarfes nach Durchführung der Maßnahme (nur für die im Artikel 3 vorgesehenen Fälle)
- Selbsterklärung über den Besitz des KlimaHaus - Zertifikates, vorzulegen bei Einreichung des Gesuches um Auszahlung (nur für die im Artikel 3 vorgesehenen Fälle);
 
h) Einbau von geothermischen Wärmepumpen:
- Datenblatt gemäß Vorlage der Landesverwaltung
- Kostenvoranschlag
- Technischer Bericht
- Berechnung des Jahresheizwärmebedarfes nach Durchführung der Maßnahme (nur für die im Artikel 3 vorgesehenen Fälle)
- Selbsterklärung über den Besitz des KlimaHaus - Zertifikates, vorzulegen bei Einreichung des Gesuches um Auszahlung (nur für die im Artikel 3 vorgesehenen Fälle);
 
i) Wärmerückgewinnung aus Anlagen zur Kühlung von Produkten:
- Datenblatt gemäß Vorlage der Landesverwaltung
- Kostenvoranschlag
- Funktionsschema
 
j) Einbau von Photovoltaikanlagen und Windkraftwerken zur Erzeugung elektrischer Energie:
- Datenblatt gemäß Vorlage der Landesverwaltung
- Kostenvoranschlag
- Plan mit Angabe der Lage der Photovoltaikpaneele oder des Windkraftwerks
- Technischer Bericht (nicht erforderlich bis zu einer installierten Leistung von 1 kWp)
- Selbsterklärung über den Besitz der Genehmigung der Gemeinde für die Durchführung der Maßnahme;
 
k) Untersuchungen über die Ausführbarkeit aus technischer und wirtschaftlicher Sicht:
- Kostenvoranschlag
- detaillierte Beschreibung der geplanten Studie
- eine Kopie der Studie, vorzulegen bei Einreichung des Gesuches um Auszahlung.
 
Zu den oben angeführten Unterlagen können von Amts wegen weitere Informationen oder ergänzende Unterlagen angefordert werden, die für notwendig gehalten werden.
Auf Anforderung des Amtes für Energieeinsparung müssen die jeweiligen Firmen die technische Dokumentation mit Preisliste zu den bei den verschiedenen Arten von Maßnahmen zum Einsatz kommenden Anlagen und Materialien einreichen.
Gesuche, bei denen der Kostenvoranschlag der betreffenden Maßnahme weniger als 6.000 Euro ohne Mehrwertsteuer beträgt sowie unvollständige Gesuche, bei denen die fehlenden Unterlagen nicht innerhalb der vom Amt gesetzten Frist nachgereicht werden, werden nicht bezuschusst.
Variantegesuche für bereits eingereichte Ansuchen, die Mehrkosten beinhalten, sind mit einer Stempelmarke zu versehen und an das Amt für Energieeinsparung zu richten. Mehrkosten können nur bezuschusst werden, sofern es sich nicht um Kosten handelt, die auf Preissteigerungen zurückzuführen sind.
Die Variantegesuche, die Mehrkosten beinhalten, können nur vor Genehmigung des Zuschusses mit Dekret des Landesrates eingereicht werden.
Die Variante betreffenden Rechnungen dürfen in keinem Fall ein Datum vor dem Einreichedatum des Variantegesuches aufweisen.
Mit dem Nachreichen einer Variante mit den für die jeweilige Maßnahme vorgesehenen Unterlagen ist es möglich zwischen Einbau von automatisch beschickten Heizanlagen für feste Biomasse, Einbau von Stückholzvergaserkesseln, Einbau von geothermischen Wärmepumpen und Einbau von thermischen Solaranlagen für Heizung und/oder Kühlung zu wechseln.
 

Art. 5

Festsetzung und Genehmigung der Zuschüsse

Die Zuschüsse werden unter Berücksichtigung der „De minimis  - Bestimmung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 vom 15. Dezember 2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis  - Beihilfen im Höchstausmaß bis zu 30% auf die anerkennbaren Kosten für die einzelnen Maßnahmen gewährt.
Für den Einbau von photovoltaischen Anlagen, die durch EU-Programme finanziert werden, kann der Zuschuss im Höchstausmaß bis zu 20 % im Rahmen des betreffenden EU-Programmes gewährt werden.
Für die bezuschussten Maßnahmen kann keine weitere Förderung zu Lasten des Landeshaushaltes beantragt werden.
Die Genehmigung der Zuschüsse erfolgt mit Dekret des Landesrates für Energie in chronologischer Reihenfolge gemäß Einreichedatum jeweils nach Art der Maßnahme und kann sowohl aufgrund des Kostenvoranschlages als auch anhand der Rechnungen durchgeführt werden.
Gesuche von besonderem öffentlichem Interesse können vorrangig behandelt werden.
Zuschüsse können nur auf fabrikneue Materialien und Anlagen gewährt werden, die für die Durchführung der Maßnahme notwendig sind und zur Energieeinsparung beitragen.
Der Austausch bereits bezuschusster Anlagen kann nach Ablauf der Lebensdauer von 15 Jahren wieder bezuschusst werden.
Anerkennbare Kosten für die einzelnen Maßnahmen:
 
a) Wärmedämmung von Dächern, obersten Geschossdecken und nicht begehbaren Terrassen bestehender Gebäude:
- 80,00 € pro m² gedämmter Fläche bei einer Dämmstärke von 10 cm + 3,00 € pro cm und m² für höhere Dämmstärken;
 
b) Wärmedämmung von Außenmauern, untersten Geschossdecken, Lauben und begehbarer Terrassen bestehender Gebäude:
- mit Polystyrol bis 6 cm Dämmstärke 65,00 € pro m² gedämmter Fläche + 2,00 € pro cm und m² für höhere Dämmstärken
- mit anderen Dämmstoffen bis 6 cm Dämmstärke 75,00 € pro m² gedämmter Fläche + 3,00 € pro cm und m² für höhere Dämmstärken;
 
c) Austausch von Fenstern und Fenstertüren von Gebäuden unter Ensembleschutz bei denen als Schutzmaßnahme das Abbruchverbot besteht:
- 400,00 € pro m² Elementfläche;
 
d) Einbau von thermischen Solaranlagen für Warmwasser- und/oder Schwimmbaderwärmung:
- mit Flachkollektoren:
2.500,00 € pro Anlage + 680,00 € pro m² Absorberfläche + 4,00 € pro Liter Speichervolumen + zusätzliche Wärmetauscher
- mit Vakuumkollektoren:
2.500,00 € pro Anlage + 850,00 € pro m² Aperturfläche + 4,00 € pro Liter Speichervolumen + zusätzliche Wärmetauscher
- mit Absorbermatten für Schwimmbäder:
2.500,00 € pro Anlage + 150,00 € pro m² Absorberfläche;
 
e) Einbau von thermischen Solaranlagen für Heizung und/oder Kühlung:
- mit Flachkollektoren:
2.500,00 € pro Anlage + 680,00 € pro m² Absorberfläche + 1,70 € pro Liter Pufferspeichervolumen + 4,00 € pro Liter Warmwasser - Speichervolumen
- mit Vakuumkollektoren:
2.500,00 € pro Anlage + 850,00 € pro m² Aperturfläche + 1,70 € pro Liter Pufferspeichervolumen + 4,00 € pro Liter Warmwasser - Speichervolumen;
 
f) Einbau von automatisch beschickten Heizanlagen für feste Biomasse:
- Hackschnitzelheizanlagen mit Nennheizleistung unter 40 kW:
23.000,00 € pro Anlage + 1,70 € pro Liter Pufferspeichervolumen
- Hackschnitzelheizanlagen mit Nennheizleistung ab 40 kW:
Heizkessel mit Austragung, Verbrennungs- und Anlagenregelung + 1,70 € pro Liter Pufferspeichervolumen + Montage, Anschluss und Inbetriebnahme im Ausmaß von bis zu 20% der anerkennbaren Materialkosten
- Pelletsheizanlagen mit Nennheizleistung unter 40 kW:
13.000,00 € pro Anlage + 80,00 € pro kW Nennheizleistung + 1,70 € pro Liter Pufferspeichervolumen
- Pelletsheizanlagen mit Nennheizleistung ab 40 kW:
Heizkessel mit Austragung, Verbrennungs- und Anlagenregelung + 1,70 € pro Liter Pufferspeichervolumen + Montage, Anschluss und Inbetriebnahme im Ausmaß von bis zu 20% der anerkennbaren Materialkosten
- bei Anschluss weiterer Gebäude:
Verlegung der Fernheizleitungen mit Grabungsarbeiten;
 
g) Einbau von Stückholzvergaserkesseln:
- 8.000,00 € pro Anlage + 80,00 € pro kW Nennheizleistung + 1,70 € pro Liter Pufferspeichervolumen
- bei Anschluss weiterer Gebäude:
Verlegung der Fernheizleitungen mit Grabungsarbeiten;
 
h) Einbau von geothermischen Wärmepumpen:
- Wärmepumpe mit Anlagenregelung + 1,70 € pro Liter Pufferspeichervolumen + Montage, Anschluss und Inbetriebnahme im Ausmaß von bis zu 20% der anerkennbaren Materialkosten + Wärmeentzugsanlage (bei Tiefenbohrung mit Sonde 55,00 € pro Laufmeter Sondenbohrung);
 
i) Wärmerückgewinnung aus Anlagen zur Kühlung von Produkten:
- 1,70 € pro Liter Pufferspeichervolumen + 4,00 € pro Liter Warmwasser - Speichervolumen + Kondensations - Wärmetauscher + Montage, Anschluss und Inbetriebnahme im Ausmaß von bis zu 20% der anerkennbaren Materialkosten;
 
j) Einbau von Photovoltaikanlagen und Windkraftwerken zur Erzeugung elektrischer Energie:
- Photovoltaikanlagen:
10.000,00 € pro kWpAnlagen - Nennleistung + 1.000,00 € pro kW Wechselrichter - Nennleistung
- Photovoltaikanlagen, die durch EU-Programme finanziert werden:
technische Anlage mit Befestigungsstrukturen + Zählerkabine + Montage, Anschluss, Inbetriebnahme und technische Abnahme
- Windkraftwerke:
technische Anlage + Befestigungsstrukturen + Montage, Anschluss und Inbetriebnahme;
 
k) Untersuchungen über die Ausführbarkeit aus technischer und wirtschaftlicher Sicht:
- Honorare für Experten, Universitäten und spezialisierte Einrichtungen.
Der Zuschuss kann auch auf technische Spesen sowie auf die Kosten für die Gebäudezertifizierung bis zu insgesamt 10% des anerkannten Gesamtbetrages der Maßnahme ohne Mehrwertsteuer gewährt werden.
 

Art. 6

Auszahlung der Zuschüsse

Nach schriftlicher Aufforderung seitens des Amtes für Energieeinsparung müssen die Antragsteller die quittierten Originalrechnungen für die jeweilige Maßnahme einreichen.
Die Rechnungen dürfen, mit Ausnahme von Rechnungen für technische Spesen nicht vor dem Einreichedatum des Ansuchens um einen Zuschuss ausgestellt sein, andernfalls kann für die betreffenden Rechnungen kein Zuschuss gewährt werden.
Die Rechnungen müssen auf die Antragsteller ausgestellt und die Kosten für die jeweilige Maßnahme detailliert angegeben sein.
Der Zuschuss kann auch ausgezahlt werden wenn andere Marken, Typen oder Materialien verwendet wurden als die im Gesuch angegebenen sofern die gegenständlichen Kriterien trotzdem erfüllt sind.
Die Zuschüsse werden wie folgt ausgezahlt:
- für anerkannte Ausgaben unter 500.000 Euro ohne Mehrwertsteuer in einmaliger Zahlung
- für anerkannte Ausgaben ab 500.000 Euro ohne Mehrwertsteuer können auf Antrag des Gesuchstellers nach Prüfung der Baufortschritte sowie Vorlage der quittierten Originalrechnungen, Anzahlungen (maximal 4) von insgesamt höchstens 90% des genehmigten Zuschusses ausgezahlt werden. Es kann auch ein Vorschuss von bis zu 50% des gewährten Zuschusses ausgezahlt werden. Die Auszahlung des Zuschusses in Form eines Vorschusses erfolgt aufgrund eines entsprechenden Antrages und nach Vorlage des vom Bürgermeister, oder vom zuständigen Techniker des Amtes bestätigten Baubeginns sowie nach Vorlage einer Bankgarantie über die Höhe des Vorschusses erhöht um 20% und mit Dauer bis Freigabe durch das Amt für Energieeinsparung; die Auszahlung des restlichen Zuschusses erfolgt nach Prüfung der Baufortschritte und Vorlage der quittierten Originalrechnungen in höchstens drei weiteren Raten bis maximal 90% des genehmigten Zuschusses. Die Endauszahlung des restlichen Zuschusses erfolgt nach Vorlage der quittierten Originalrechnungen zum vollständigen Ausgabennachweis.
Im Falle von Leasing müssen der Leasingvertrag sowie die quittierten Rechnungskopien der ausführenden Firmen für die betreffende Maßnahme vorgelegt werden. Der Leasingvertrag sowie die Rechnungen dürfen, mit Ausnahme von Rechnungen für technische Spesen nicht vor dem Einreichedatum des Beitragsansuchens ausgestellt sein. Für die Festlegung der für die Auszahlung des Zuschusses anerkannten Kosten werden die Rechnungen der ausführenden Firmen herangezogen.
Die bezuschussten Anlagen dürfen nicht vor Ablauf der festgelegten Lebensdauer von 15 Jahren vom Standort entfernt werden, ansonsten ist der Zuschuss vom Begünstigten rückzuerstatten.
Im Falle von Wärmelieferungsverträgen (contracting) muss die Wärmelieferungsfirma für die in diesen Kriterien vorgesehenen Maßnahmen ein Ansuchen um einen Zuschuss stellen.
Zusätzlich zu den vorgesehenen Unterlagen der betreffenden Maßnahme muss dem Ansuchen eine Kopie des Wärmelieferungsvertrags beigelegt werden.
Die bezuschussten Anlagen dürfen nicht vor Ablauf der festgelegten Lebensdauer von 15 Jahren vom Standort entfernt werden, ansonsten ist der Zuschuss vom Begünstigten rückzuerstatten.
 

Art. 7

Widerruf der Zuschüsse

Falls nach Auszahlung des Zuschusses das Fehlen der Voraussetzungen für die Gewährung oder falsche Erklärungen festgestellt werden, wird der Zuschuss widerrufen und derselbe ist samt gesetzlicher Zinsen vom Begünstigten rückzuerstatten.
 

Art. 8

Kontrollen

Gemäß Artikel 2, Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 in geltender Fassung führt das Amt für Energieeinsparung stichprobenartige Kontrollen im Ausmaß von mindestens 6% der geförderten Maßnahmen durch.
Die Festlegung der zu kontrollierenden Gesuche erfolgt im Beisein des/r Direktor/in und zwei Mitarbeiter/innen des Amtes für Energieeinsparung durch ein Computerprogramm nach dem Zufallsprinzip im Folgemonat nach Einreichung der Rechnungen und jedenfalls vor Auszahlung der Zuschüsse. Über das Ergebnis der Ermittlung wird eine Niederschrift verfasst.
Kontrolliert werden folgende Elemente:
- der Wahrheitsgehalt der Eigenerklärungen;
- die Erreichung der Zielsetzungen des Artikels 1 dieser Kriterien zur Energieeinsparung und zum Schutze der Umwelt mittels Durchführung von technischen Abnahmeprüfungen über die ordnungsgemäße Ausführung und Funktionsfähigkeit durch die technischen Sachbearbeiter/innen des Amtes für Energieeinsparung.
Das Amt für Energieeinsparung ist berechtigt, zusätzliche Kontrollen durchzuführen, falls dies notwendig erscheint.
 

Art. 9

Definitionen

Die angeführten Definitionen gelten für den Anwendungsbereich dieser Kriterien:
- Maßnahme:
jedes einzelne Vorhaben laut Artikel 3 dieser Kriterien;
- Gebäude:
Bauwerk, das von anderen Bauwerken durch senkrechte, von den Fundamenten bis zum Dach durchgehende Begrenzungsmauern oder durch Freiräume getrennt ist, mit eigenem Zugang, und falls mehrstöckig, mit eigenem Stiegenhaus;
- Datenblatt:
vom Amt für Energieeinsparung bereitgestellter Vordruck für technische und wirtschaftliche Daten, der vom Antragsteller und je nach Maßnahme vom Techniker oder Handwerker unterzeichnet werden muss;
- Kostenvoranschlag:
von einer Firma bzw. einem Techniker vorbereitete detaillierte Kostenschätzung, die je nach Maßnahme auch im Datenblatt integriert sein kann;
- technischer Bericht:
von einem im Berufsalbum eingetragenen und befugten Techniker unterzeichneter Bericht, der aus folgenden Unterlagen bestehen muss:
Angaben zum Auftraggeber und zum Durchführungsort der Maßnahme, Beschreibung des Bestandes und der geplanten Maßnahme, Berechnung der durch die Maßnahme erzielten Energieeinsparung, zusätzlich je nach Maßnahme alle benötigten Berechnungen, Pläne und Funktionsschemen;
- Dämmstoff:
Baustoff mit Wärmeleitfähigkeit unter 0,1 W/mK;
- geothermische Wärmepumpen:
Wärmepumpen zur Nutzung der in der Erde und im Oberflächen- oder Grundwasser gespeicherten Energie;
- Niedertemperaturheizsystem:
Heizsystem mit einer Vorlauftemperatur von maximal 40°C.
 

Art. 10

Übergangsbestimmungen

Diese Kriterien werden für alle Gesuche, die ab Inkrafttreten derselben eingereicht werden, angewandt.
Für Gesuche, die vom 14. Dezember 2009 bis zum Inkrafttreten dieser Kriterien eingereicht wurden, können die Zuschüsse gewährt werden, auch wenn die Maßnahmen bereits begonnen oder abgeschlossen sind, sofern die Bedingungen dieser Kriterien eingehalten werden.
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ActionAction Beschluss Nr. 1484 vom 13.09.2010
ActionAction Beschluss vom 20. September 2010, Nr. 1527
ActionAction Beschluss Nr. 1827 vom 08.11.2010
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