7.1. Die Vorhaben laut Punkt 5 werden nur gefördert wenn:
- der Betrieb ein Mindestausmaß von 0,5 Hektar an Gemüse-, Obst- und Weinbauflächen oder ein Hektar an Wiese, Acker- oder Ackerfutterbauflächen aufweist,
- bei Grünland-, Futterbau- und Viehhaltungsbetrieben die Einhaltung der Obergrenze von 2,5 GVE pro Hektar Futterfläche im Jahresmittel gewährleistet wird. Diese Vorraussetzung muss jeweils zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung, sowie der Flüssigmachung von Vorschüssen, Teil- und Endauszahlungen erfüllt werden. Für die Berechnung des Jahresmittels werden die jeweils letzten 12 Monate als Bezugszeitraum herangezogen, und das gesamte am Betrieb untergebrachte Vieh, ausgenommen die entsprechend dokumentierten Formen der überbetrieblichen Zusammenarbeit, berücksichtigt,
- bei Grünland- und Ackerfutterbaubetrieben die Haltung von mindestens 0,4 GVE pro Hektar Futterfläche gewährleistet wird; für Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Gesuchsabgabe kein Vieh halten, muss der Nachweis der effektiven Haltung von mindestens 0,4 GVE pro Hektar Futterfläche spätestens bei Einreichung des Antrages um Endauszahlung der Beihilfe erbracht werden.
- die zuschussfähigen Ausgaben den Mindestbetrag von 5.000,00 € erreichen,
7.2 Für die Begünstigten laut Punkt 2.2 gelten die in den ersten drei Gedankenstrichen des vorhergehenden Punktes 7.1 angeführten Voraussetzungen nicht.