1. Die Betreiber/Betreiberinnen der Tankstellen in den betroffenen Gemeinden erhalten eigene (POS-)Geräte zur Erkennung der aktiven und gültigen Preisreduzierungskarten.
2. Der Tankstellenbetreiber/Die Tankstellenbetreiberin:
a) überprüft die Übereinstimmung zwischen der Preisreduzierungskarte und dem Kennzeichen des Fahrzeugs mittels Überprüfung des POS-Belegs am Ende der Transaktion,
b) gibt die Daten zum Transaktionsbetrag korrekt ein,
c) macht die angewandten Preise, die im POS-Terminal registriert werden müssen, sowie die Zugehörigkeitszone der Gemeinde, in der sich die Tankstelle befindet, der Öffentlichkeit zugänglich,
d) übermittelt die Daten der durchgeführten Transaktion online mittels eigens dafür bestimmten Informationssystems.
3. Da die Tankstellenbetreiber/-betreiberinnen den Begünstigten die Preisreduzierungsbeträge beim Verkauf von Benzin und Diesel vorstrecken, muss das Landesamt für Handel und Dienstleistungen wöchentlich zu deren Gunsten Zahlungsaufträge über die Differenzbeträge ausstellen.
4. Die Betreiber/Betreiberinnen der Tankstellen in den betroffenen Gemeinden müssen die Regelung für die Geschäftsführer der Tankstellen laut Anlage C, welche die Fristen, Bedingungen und Modalitäten für die Inanspruchnahme der Begünstigung beinhaltet, unterzeichnen.