1. Folgende Befugnisse werden an die Gemeinde delegiert:
a) die Entgegennahme der Anträge auf Aktivierung der „Preisreduzierungskarte“,
b) Überprüfung und Bestätigung des Rechts des Antragstellers/der Antragstellerin auf die Förderung,
c) Erfassung der persönlichen Daten der Bürger und Bürgerinnen und deren Fahrzeuge und Eingabe in eine eigene Karteikarte durch eine eigens dafür bestimmte Software,
d) Eingabe von Änderungen und Löschung von Daten der Bürger/Bürgerinnen und Fahrzeuge,
e) Aktivierung der „Preisreduzierungskarte“ und Bereitstellung des Geheimcodes (PIN) an die Antragsteller/Antragstellerinnen,
f) Aussetzung und Annullierung der „Preisreduzierungskarte“,
g) Kontrolle und Aufsicht über die rechtmäßige Beanspruchung der Begünstigungen vor Ort,
h) Überwachung, Kontrolle und Sanktionen.
2. Die Gemeinden teilen der Landesabteilung Wirtschaft etwaige Unregelmäßigkeiten mit, die sowohl im Hinblick auf die Begünstigten als auch auf die Tankstellenbetreiber/-betreiberinnen festgestellt wurden.
3. Die Gemeinden, die von der Preisreduzierung beim Verkauf von Benzin und Dieselöl betroffen sind, müssen die Regelung für die Gemeinden laut Anlage B, welche die Fristen, Bedingungen und Modalitäten für die Inanspruchnahme der Begünstigung beinhaltet, unterzeichnen.
4. Das Land gewährt den Gemeinden einen Betrag, der aufgrund der Anzahl der aktivierten Preisreduzierungskarten festgelegt wird und sich auf 7,50 Euro pro Karte beläuft.