1. Diese Richtlinien regeln die Gewährung von Beiträgen für die Preisreduzierung beim Verkauf von Benzin und Diesel gemäß Artikel 52 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 2019, Nr. 12, „Handelsordnung“. Konkret wird in Durchführung von Absatz 3 dieses Artikels Folgendes bestimmt:
a) das Ausmaß des Beitrages,
b) die Vorgangsweise bei der Erhebung der Durchschnittspreise für Treibstoff in den grenznahen Gemeinden und im entsprechenden angrenzenden Gebietstreifen der Schweiz oder Österreichs,
c) die Modalitäten für die Inanspruchnahme der Begünstigung,
d) die an die Gemeinde delegierten Befugnisse und die diesbezügliche finanzielle Verrechnung,
e) die Pflichten und Aufgaben der Tankstellenbetreiber/-betreiberinnen,
f) die Vorgangsweise bei der Kontrolle über die korrekte Inanspruchnahme der Begünstigungen.