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Beschluss Nr. 333 vom 04.02.2008
Trinkwasserversorgungsdienst - Richtlinien zur Durchführung von internen Qualitätskontrollen


…omissis…

 
Die in der Anlage „A  enthaltenen Kriterien für die Einhaltung der internen Qualitätskontrollen sind genehmigt.
Die Anlage „A  bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses.
 
Der gegenständliche Beschluss findet auf alle bereits erlassenen sowie auf die in Zukunft erlassenen Konzessionen für die Trinkwasserversorgung Anwendung und ergänzt die Vorschriften der bestehenden Wasserableitungskonzessionen.
 
Der beschließende Teil des vorliegenden Beschlusses wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.
 
Anlage A
 
 

Richtlinien zur Durchführung von internen Qualitätskontrollen gemäß Art. 13 des D.L.H. vom 20. März 2006, Nr. 12

 
Hiermit werden Vorgehensweise und Frequenz der gemäß Art. 7 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 2. Februar 2001, Nr. 31 obligatorischen internen Qualitätskontrollen definiert, die von den Betreibern öffentlicher Trinkwasserleitungen durchzuführen sind.
Der Südtiroler Sanitätsbetrieb überprüft, laut Art. 8 oben besagten Dekretes seinerseits die gelieferte Wasserqualität sowie die Ergebnisse der vom Trinkwasserbetreiber durchgeführten internen Qualitätskontrollen.
1.  Grundlegendes:
Das Programm der internen Qualitätskontrollen ist mit dem Dienst für Hygiene und öffentliche Gesundheit des territorial zuständigen Gesundheitsbezirkes abzustimmen. Der Betreiber führt sowohl interne Routineanalysen an den Trinkwasserbezugsquellen und im Leitungsnetz im weiteren Sinne durch, als auch interne umfangreichere Analysen nach längeren Zeitintervallen.
Die Kriterien zur Definition von Frequenz, Parameterumfang und Entnahmepunkte für die Wasserproben dieser Analysen werden im Folgenden aufgelistet:
 
2.  Entnahme der Wasserproben und Durchführung der Labor-analyseN:
Die Wasserproben werden von einem (auch externen) Wasserwärter gemäß Art. 19 des D.L.H. vom 20. März 2006, Nr. 12, der einen Kurs mit einer Dauer von mindestens 30 Unterrichtsstunden belegt hat, entnommen oder durch das beauftragte Labor.
Die Laboranalysen werden von einem eigenen oder externen Labor durchgeführt, das allerdings gemäß Art. 7 gesetzesvertretendem Dekret vom 2. Februar 2001, Nr. 31 nicht jenes sein darf, welches die Wasserproben des Sanitätsbetriebes analysiert.
 
3.  Interne „Routine“-analysen:
3.1.  Entnahmepunkte der Wasserproben:

A.Leitungsnetz

Die Probeentnahmepunkte für die Routine-Analysen zur Wasserqualität werden im gesamten Leitungsnetz verteilt, wobei folgende Kriterien bei der Auswahl zu beachten sind:

Unterschiedliche Versorgungsgebiete

Sammelspeicher

Aufbereitungsanlagen

Endstränge mit längerer Wasserverweildauer

Die Mindestfrequenz wird über die an der Trinkwasserleitung angeschlossenen Einwohner (EW), inkl. Touristen (1.000 Nächtigungen/Jahr entsprechen 3,653 Einwohnern) berechnet:

< 500 EW: mind. 1-4 Analysen, in Absprache mit dem territorial zuständigen Sanitätsbetrieb

500-5.000 EW: mind. 4 Analysen

5.000-50.000 EW: 4 + 3 / 5.000 EW + Bruch von 5.000 (z.B.: 11.400 EW + 1.000.000 Nächtigungen = 15.053 EW, d.h. 13 Routine-Analysen / Jahr)

B.Trinkwasserbezugsquellen

Die Trinkwasserbezugsquellen müssen jährlichenRoutineanalysen unterzogen werden. Die Frequenz ist bei Quellen mit großer Schüttung (> 10 l/s) entsprechend zu erhöhen.
Wässer gleicher Herkunft (aus demselben Einzugsgebiet) und von einheitlicher Qualität werden in diesem Zusammenhang als einzige Trinkwasserbezugsquelle betrachtet. Sollten sich jedoch innerhalb desselben Einzugsgebietes eine oder mehrere Quellen mit besonderen Verunreinigungsrisiken befinden, so müssen diese gesondert bemustert werden.

C.Aufbereitungsanlagen

Besonderes Augenmerk muss auf Aufbereitungsanlagen gesetzt werden, wobei die Analysenfrequenz erhöht werden muss. Zudem sind möglichst kontinuierliche Mess- und Überwachungstechniken einzusetzen, andernfalls muss die Funktionalität monatlich geprüft werden.

D.Erhöhung der Analysenfrequenz

Die Frequenz der internen Qualitätskontrollen ist bei besonderen Situationen zu erhöhen:
Aufbereitungsanlagen, besonders intensive Niederschläge oder Trockenheit, Unfälle oder Ereignisse, Anomalien im weiteren Sinn, Vorhandensein unterschiedlicher Versorgungsgebiete, lange Verweildauer im Leitungsnetz, außerordentliche Instandhaltung, Änderungen an den Versorgungsanlagen, besondere Bauaktivität oder mögliche Risiken im Einzugsgebiet etc.
3.2.  Kontrollzeitraum:
Die Wasserproben für die internen Routine-Analysen werden in jenen Zeiträumen entnommen, in denen am ehesten mit möglichen Verunreinigungen zur rechnen ist: Generell sind bakteriologische Verunreinigungen im Sommer wahrscheinlicher als im Winter. Daher werden interne Routineanalysen bevorzugt im Sommer durchgeführt. Sollten jedoch mögliche Risiken auch in anderen Jahreszeiten bestehen, so sind Kontrollanalysen auch dann durchzuführen. Nach besonderen Ereignissen (Unfälle, Rohrbrüche, besondere Baumassnahmen usw.) sind gezielte Analysen mit entsprechendem Parameterumfang durchzuführen, die dann jedoch als „interne umfangreiche Analysen  zu klassifizieren sind und nicht als „Routineanalysen“.
3.3.  Parameterumfang:
Folgende Parameter müssen unbedingt untersucht werden:

Färbung, bei Entnahme der Probe

Trübung, bei Entnahme der Probe

Geruch, bei Entnahme der Probe

Geschmack, bei Entnahme der Probe

Elektrische Leitfähigkeit, bei Entnahme der Probe

Escherichia Coli, im Labor

Coliforme Bakterien, im Labor

Koloniezahl (bei 22 und 37°C), im Labor

Enterokokken, im Labor

Sollten die Konzentrationen bestimmter chemischer oder biologischer Parameter maßgeblichen Schwankungen unterworfen sein oder nahe am gültigen Grenzwert liegen, sollten besondere Risiken für die Wasserqualität bestehen oder sollte eine Aufbereitung des Wassers stattfinden, so nimmt der Betreiber der öffentlichen Trinkwasseranlage diese ins Routineprogramm auf.
 
4.  INTERNE Umfangreiche Analysen:
Der Betreiber muss sicherstellen, dass die Grenzwerte des Gesetzesdekretes vom 2. Februar 2001, Nr. 31 nicht überschritten werden. Daher müssen in regelmäßigen Abständen, mindestens jährlich, umfangreiche interne Qualitätsanalysen durchgeführt werden, bei denen die Parameter des Anhangs I oben besagten Dekrets quantitativ zu bestimmen sind.
Der Betreiber kann bei der Planung der internen umfangreichen Analysen für eine bestimmten Zeitabschnitt in Absprache mit dem Dienst für Hygiene und öffentliche Gesundheit des territorial zuständigen Gesundheitsbezirkes bestimmen, dass kein Risiko einer Grenzwertüberschreitung für bestimmte Parameter gegeben ist (z.B. halogenierte Kohlenwasserstoffe, Stoffe zur Schädlingsbekämpfung, PAK etc.) und kann diese somit aus der Liste der durchzuführenden Stoffe ausschließen.
 
5.  Betriebsbuch und Archivierung:
Der Betreiber führt ein monatlich aktualisiertes Betriebsbuch zur jährlichen Berichterstattung.
 
Betriebsbuch und Analysenbefunde sind für die Dauer von 10 Jahren aufzubewahren.
6.  Notfallplan
Der Betreiber erarbeitet gemäß Art. 4 des D.L.H. vom 20.3.2006, Nr. 12 den Notfallplan hinsichtlich einzuleitender Schritte im Falle festgestellter Verunreinigung des gelieferten Trinkwassers oder potenzieller Gefahr einer solchen Nicht-Konformität.
Im Falle einer Verunreinigung informiert der Betreiber innerhalb von 24 Stunden ab dessen Feststellung den Dienst für Hygiene und öffentliche Gesundheit des territorial zuständigen Gesundheitsbezirkes.
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