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Beschluss Nr. 2921 vom 03.09.2007
Beschluss zum Konsortium der Beobachtungsstelle für Umwelt und Arbeitsschutz für die Arbeiten am Erkundungsstollen des Brennerbasistunnel


STATUTEN

des

KONSORTIUMS DER

BEOBACHTUNGSSTELLE FÜR UMWELT- UND ARBEITSSCHUTZ - FÜR DIE ARBEITEN AM ERKUNDUNGSSTOLLEN DES BRENNERBASISTUNNELS

 

Artikel 1

Gründung

 

Zwischen der

BBT SE

und der

AUTONOMEN PROVINZ BOZEN

 

wird folgendes Konsortium gegründet:

 

„BEOBACHTUNSSTELLE FÜR UMWELT- UND ARBEITSSCHUTZ FÜR DIE ARBEITEN AM ERKUNDUNGSSOLLENDES BRENNERBASISTUNNELS“

 

kurz

 

„KONSORTIUM FÜR UMWELT- UND ARBEITSSCHUTZ“

 
Das Konsortium basiert auf den ggst. Statuten sowie auf den entsprechenden Gesetzen i.d.g.F.
 

Artikel 2

Sitz

Das Konsortium hat seinen Sitz in
der Gemeinde Franzensfeste
Rathausplatz 1
39045 Franzensfeste (BZ)
 

Artikel3

Beschaffenheit des Konsortiums

Das Konsortium wird auf freiwilliger Basis gegründet und ist nicht gewinnorientiert.
Die Mitglieder des Konsortiums sind sowohl intern zu  den anderen Mitgliedern als auch in den Beziehungen zu Dritten dazu angehalten, eine korrekte Verhaltensweise an den Tag zu legen bzw. eine gute Zusammenarbeit zu garantieren sowie die Bestimmungen der ggst. Statuten zu akzeptieren.
 
 

Artikel4

Dauer

Die Dauer des Bestehens des Konsortiums  wird bis zum 31.12.2030 vereinbart und kann gemäß den gesetzlichen Vorgehensweisen und Fristen verlängert werden.
 

Artikel5

Vorwort

Am 26.03.07 wurde die Beobachtungsstelle für Umwelt- und Arbeitsschutz gegründet, um den Umweltzustand des Gebietes zu erheben und verwalten, das von der Errichtung des Erkundungsstollens für den Brenner Basistunnel auf italienischem Staatsgebiet betroffen ist.
Der besagten Beobachtungsstelle obliegen außerdem die Kontrolle der Umweltauswirkungen der Bauarbeiten sowie die Aufsicht über die Einhaltung der Sicherheits- und Hygienebestimmungen auf den Baustellen, die in Hinblick auf die Errichtung des Bauwerks eingerichtet werden.
 

Artikel6

Gegenstand:

Das Konsortium ist darauf ausgerichtet, die Tätigkeiten der Beobachtungsstelle in finanzieller, buchhalterischer und administrativer Hinsicht zu unterstützen und steht zu Diensten des Vorstandes der Beobachtungsstelle.
Das Konsortium hat die Vorgaben und Anordnungen der Geschäftsführung der Beobachtungsstelle für Umwelt- und Arbeitsschutz umzusetzen und die Beschlüsse der Beobachtungsstelle auszuführen.
 

Artikel7

Kapital des Konsortiums

Das Startkapital des Konsortiums beläuft sich auf 400.000,00 Euro und wird folgendermaßen gezeichnet:

Euro 200.000,00 das sind 50% des Konsortiumskapitals, seitens der Autonomen Provinz Bozen;

Euro 200.000,00, das sind 50% des Konsortiumkapitals, seitens der Brenner Basistunnel BBT SE.

Die Hauptversammlung kann über eine periodische oder außerordentliche Ausschüttung von Kapitalbeiträgen entscheiden, die - für den Fall, dass zur Erreichung der in den ggst. Statuten vorgesehenen Ziele das Kapital nicht ausreichen sollte - von allen Mitgliedern des Konsortiums zu tätigen ist.
In das Kapital können auch Beiträge anderer Behörden fließen, einschließlich derer, aus der sich die Beobachtungsstelle für Umwelt- und Arbeitsschutz zusammensetzt, insbesondere in Bezug auf spezifische Projekte, die vom Vorstand der Umweltbeobachtungsstelle beschlossen werden.
 

Artikel8

Organe

Die Organe des Konsortiums sind:

1.     die Hauptversammlung, bestehend aus 4 Mitgliedern

2.     der Geschäftsführer

 

Artikel9

Hauptversammlung

In der Hauptversammlung sind alle  Mitglieder des Konsortiums vertreten.
Jedes Mitglied des Konsortiums hat pro Euro Einlage eine Stimme, die zu gleichen Teilen auf die Vertreter jedes Mitglieds des Konsortiums aufgeteilt wird.
Wenn nicht vom ggst. Artikel bestimmt, werden für die Hauptversammlung, falls zutreffend, die Bestimmungen aus dem Zivilbuch über die Hauptversammlung von Aktiengesellschaften angewendet.
Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
bei ordentlichen Sitzungen:

a)     den Beschluss über die Ernennung des Geschäftsführers zu fassen;

b)     zu jedem Sachverhalt, welcher dem Geschäftsführer der Hauptversammlung zur Genehmigung vorgelegt wird, inklusive Jahresabschluss, einen zu Beschluss fassen;

bei außerordentlichen Sitzungen:

c)     die Auflösung des Konsortiums zu beschließen

d)     über die Vorschläge für die zu Änderung der Statuten beschließen

e)     über die Aufnahme von neuen Mitgliedern des Konsortiums sowie über den Ausschluss derselben zu beschließen.

 

Artikel10

Der Geschäftsführer

Die Hauptversammlung ernennt den Geschäftsführer aus den Reihen der eigenen Mitglieder.

Die Hauptversammlung tagt mindestens zweimal pro Jahr, zur Genehmigung des Jahresabschlusses und zur Prüfung der Geschäftstätigkeit des Konsortiums.
Erhält bei einer Wahl niemand die absolute Mehrheit, so erfolgt eine Stichwahl zwischen zwei Personen, welche die meisten Stimmen erhalten haben.

Der Geschäftsführer bleibt drei Jahre lang im Amt und kann wieder gewählt werden.

Der Geschäftsführer führt den Vorsitz des Konsortiums und in der Hauptversammlung und vertritt das Konsortium Dritten und der Beobachtungsstelle gegenüber; er ist für die Einberufung der Sitzungen der Hauptversammlung zuständig, leitet und kontrolliert die Tätigkeiten und garantiert die Durchführung der von der Hauptversammlung gemachten Beschlüsse.
Falls sich der Geschäftsführer im Zuge seiner Amtsperiode zurückziehen sollte oder seine Amtsperiode zu Ende ist, wird die Hauptversammlung unverzüglich einen neuen Geschäftsführer ernennen. Der Rücktritt ist bei der Hauptversammlung einzureichen und gilt ab dem Zeitpunkt, zu welchem die Hauptversammlung den Rücktritt akzeptiert.
 

Artikel11

Organisationsstruktur

Das Konsortium kann eine Organisationsstruktur für sämtliche Tätigkeiten des Konsortiums bzw. der Beobachtungsstelle vorsehen, deren administrative Verwaltung dem Konsortium obliegt, wie zum Beispiel das Sekretariat der Beobachtungsstelle.
 

Artikel12

FinanzjahrundBilanz

Das Finanzjahr beginnt am 1. Jänner und endet am 31. Dezember jeden Jahres. Am Ende jedes Finanzjahres erstellt der Geschäftsführer einen Jahresabschluss über das vergangene Jahr und legt diesen der Hauptversammlung zur Prüfung vor.
 

Artikel13

Auflösung

Das Konsortium kann aus  den unter Art. 2611 des Zivilgesetzbuches angeführten Gründen bzw. auf Verlangen des Vorstandes der Beobachtungsstelle aufgelöst werden.
Im Falle der Auflösung, wird die Hauptversammlung einen Liquidator ernennen und dessen Befugnisse festlegen.
Die nach Begleichung aller Passiva restlichen Aktiva werden unter den Mitgliedern des Konsortiums aliquot zu deren Beteiligung am Kapital des Konsortiums aufgeteilt.
 

Artikel14

Schiedsklausel

Die Streitigkeiten zwischen den Organen des Konsortiums und dem Konsortium selbst, oder zwischen den einzelnen Mitgliedern des Konsortiums bezüglich der Interpretation oder Anwendung der Statuten, der Beschlüsse der Hauptversammlung oder des geschäftsführenden Organs der Beobachtungsstelle – auch wenn eine der Parteien nicht Mitglied des Konsortiums ist – werden der Prüfung einer Schiedskommission unterzogen.
Diese Schiedskommission setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen, welche von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Schiedsrichter ernennen einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
Die Schiedskommission trifft ihre Entscheidungen aufgrund der Prinzipien der Gerechtigkeit und Gleichheit; ihre Entscheidungen sind bindend und unanfechtbar.
 

Artikel15

Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder des Konsortium haben über sämtliche ihnen zur Kenntnis gelangten Informationen, insbesondere über Betriebsverhältnisse, Betriebsgeheimnisse, Geschäftsfälle und Geschäftsvorgänge Verschwiegenheit zu bewahren.
 

Artikel 16

Sprachenregelung

Sämtliche Erklärungen und Protokolle des Konsortiums sind zwingend sowohl in deutscher als auch in italienischer Sprache abzufassen.
 

Artikel 17

Verweis

Für alle nicht von den ggst. Statuten behandelten Punkte wird auf die gesetzlichen Bestimmungen und auf die im Zivilbuch angeführten allgemeinen Grundsätze über Konsortien verwiesen.

Delibera n. 2921 del 3.9.2007

Delibera per il Consorzio dell'Osservatorio ambientale e per la sicurezza del lavoro per i lavori afferenti il cunicolo Pilota per la Galleria del Brennero
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