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Beschluss Nr. 3247 vom 01.10.2007
Kraftfahrzeugsteuer des Landes. Genehmigung von Kriterien für die Anerkennung der Zahlungsbefreiung der Steuer in bestimmten Fällen.

…omissis…

 

a)     Im Falle der Rücknahme eines Fahrzeuges von Seiten eines zum Handel ermächtigten oder befähigten Unternehmens (für Fahrzeuge, die in die, vom Artikel 5, Absatz 43, der Gesetzesdekret vom 30. Dezember 1982, Nr. 953, , umgewandelt mit Abänderungen in das Gesetz vom 28. Februar 1983, Nr. 53, und nachfolgende Abänderungen und Ergänzungen, vorgesehenen Register, eingeschrieben sind) und des Einbaues einer Anlage, während des Zeitraumes der Steueraussetzung, für welche eine der Befreiungen gemäß Artikel 7-bis und 7-ter des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9 anerkennt wird, treten diese Befreiungen ab dem Monat des Endes der Steueraussetzung in Kraft;

b)     Die Dauer der Zahlungsbefreiung der Kraftfahrzeugssteuer des Landes gemäß Artikel 7-bis, 7-ter und 7-quater des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, verändert sich nicht im Falle der Einschreibung derselben Fahrzeuge in die Register, gemäß Buchstabe a) mit  Datum, welches dem Ereignis folgt, das das Recht auf die oben genannten Befreiungen gibt (zum Beispiel Einbaudatum);

c)     Im Falle des Ankaufes eines neuen Fahrzeuges, das die Voraussetzungen besitzt, entweder die staatliche Befreiung für die sog. „ecoincentivi  zu genießen oder eine der Befreiungen, laut zitierten Artikeln des Landesgesetzes, überwiegt die Befreiung mit der längeren Dauer (die jeweiligen Befreiungszeiträume können somit nicht kumuliert werden);

d)     Im Falle des Ankaufes eines Gebrauchtwagens, mit Voraussetzungen gemäß Artikel 7-bis, 7-ter und 7-quater des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, seitens einer in der Autonomen Provinz Bozen ansässigen Person, der von einer, in anderen italienischen Provinzen und Regionen ansässigen Person, abgetreten wird, tritt die Befreiung, ab dem Steuerzeitraum, nach dem Datum des Erwerbs, in Kraft; gleiche Laufzeit und Dauer wird beibehalten, auch wenn für dasselbe Fahrzeug auch die Steueraussetzung ab gleichem Erwerbsdatum gilt;

e)     Für Befreiungen laut Artikel 7-bis und 7-ter des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9 gilt:

-das Laufzeitdatum der Zahlungsbefreiung  für die Fahrzeuge mit nachträglichem Einbau von Propangasanlagen, Methangasanlagen oder Partikelfiltern ist jenes des Einbaues, abgesehen vom Datum der Hauptuntersuchung;

-der Einbau der Anlage muss innerhalb der Steuerfälligkeit stattfinden, damit der Fahrzeugbesitzer schon ab dem nächsten Steuerzeitraum befreit ist; falls der Einbau im Zahlungsmonat stattfindet, ist die Zahlung für den laufenden Steuerzeitraum geschuldet und die Zahlungsbefreiung gilt ab dem nachfolgenden Steuerzeitraum;

f)     Für die Befreiungen laut Artikel 7-bis des genannten Landesgesetzes gilt:

-wenn der Einbau der Anlage vor oder am gleichen Tag der Zulassung stattfindet, ist der Fahrzeugsbesitzer für die ersten 36 Monate befreit, auch wenn die Hauptuntersuchung nach der Zulassung stattfindet;

-wenn der Einbau der Anlage nach dem Tag der Zulassung stattfindet, muss der Fahrzeugbesitzer die erste Steuer gemäß den Regeln der ersten Fahrzeugsteuer zahlen, und ist ab dem nachfolgenden Steuerzeitraum befreit;
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